KI-Modelle und KI-Systeme, Diensteanbieterinnen und Nutzende bedienen sich seit Jahren mit künstlicher Intelligenz an geschützten Werken und Leistungen. Diese Nutzungen sind meistens unautorisiert, unvergütet und intransparent. Sie sind rechtlich ohne Grundlage. Die ansonsten bewährten Urheber- und Leistungsschutzrechte lassen sich im KI-Zeitalter nur noch begrenzt durchsetzen. Die Kreativschaffenden und die Produzierenden von Inhalten sind nicht länger bereit, als Rohstofflieferanten missbraucht zu werden – mit der unvermeidlichen Folge, dass Kulturleistungen zusätzlich von massenhaften KI-Erzeugnissen konkurrenziert werden. Gerichtsprozesse im Ausland zeigen, dass die Zeit zerrinnt, und dass es an Rechtssicherheit mangelt.
Auf rechtlichem und politischem Weg entstehen heute in zahlreichen Rechtsordnungen Lizenzmodelle zur Autorisierung und Entschädigung für KI-Training (Training und Anpassung der KI-Modelle und -Systeme), KI-Retrieval (Zugriffe auf Datenbanken und aktuelle Informationen) und ähnliche Nutzungen. Durch Lizenzierung entsteht ein Ökosystem für KI-Inhalte: ohne Wildwuchs, Rechtsverletzung und Intransparenz. Mit dem Lizenzieren wird die Möglichkeit der Rechteinhabenden verbunden, die eigenen Werke und Leistungen einer KI-Nutzung zu entziehen, oder die Einwilligung nur für bestimmte Forschungen, Produkte und Dienstleistungen zu erteilen. Soweit eine individuelle Einwilligung nicht praktikabel ist, bieten sich kollektive Lizenzen oder gesetzliche Lizenzen an, welche die bewährten Vorteile der Verwertungsgesellschaften und ihrer Tarife nutzen.
In der Schweiz werden der Bundesrat und das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) im Jahr 2026 einen Gesetzesentwurf vorstellen. Diesem liegt die Motion Gössi zugrunde, welche in abgeänderter Form an den Bundesrat überwiesen wurde.
Die Empfehlungen für die URG-Revision im KI-Zeitalter lauten:
1. Stärkung der Urheber- und Leistungsschutzrechte. Der gesetzliche Rechteumfang deckt schon heute die meisten KI-Nutzungen ab, doch es fehlt an Klarheit und Rechtssicherheit. Dass KI-Training, KI-Retrieval und alle anderen KI-Nutzungen zum Schutzbereich der Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten gehören, muss im Urheberrechtsgesetz ausdrücklich geregelt werden.
2. Grundsatz der Einwilligung von Rechteinhabenden. Künstliche Intelligenz zählt heute zu den Arten, wie sprachliche, visuelle, musikalische und sonstige akustische sowie audiovisuelle Werke genutzt und verwertet werden. Den Inhabern der Rechte steht es zu, über diese Verbreitung und Nutzung zu entscheiden, sei es über individuelle Lizenzverträge oder mit Tarifen der Verwertungsgesellschaften.
3. Grundsatz der Beteiligung der Rechteinhabenden. Wer mit geschützten Werken und Leistungen Wert schöpft, für sich oder für andere, muss die kreativen Menschen und weiteren Rechteinhabenden beteiligen. Weil keine wirksame technische Rechtsdurchsetzung absehbar ist, sind zwingende Vergütungen für Autorinnen und Autoren und andere Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten vorzusehen.
4. Keine kostenlosen Nutzungsfreiheiten. Auf Schranken der Urheberrechte ohne Vergütung ist zu verzichten. KI-Systeme aller Art müssen gleich behandelt werden wie sonstige Akteure in der Verwertungskette von Inhalten. Entweder erwerben sie vertragliche Lizenzen, oder sie profitieren von einer kollektiven Lizenz – stets mit einem Anspruch auf Vergütung.
5. Privilegien für die Wissenschaft. Grundlagenforschung und Unterricht können privilegiert werden, sofern für diese Nutzungen wenigstens eine pauschale Vergütung über Verwertungsgesellschaften fliesst. Auf vergütungsfreie Text- und Data-Mining- und ähnliche Forschungsschranken ist zu verzichten. KI-Entwicklungen mögen als Forschung beginnen, werden aber irgendwann zu einem Produkt – als Konkurrenz der kulturellen Erzeugnisse und Leistungen, die zur Entwicklung benötigt wurden.
6. Rechtsdurchsetzung. Die Rechte an Werken und Leistungen und die Ansprüche auf Vergütung müssen durchsetzbar sein, auch gegenüber ausländischen Angeboten, die in der Schweiz genutzt werden. So wird auch eine Diskriminierung von inländischen KI-Entwicklungen ausgeschlossen, und der Innovations- und KI-Standort Schweiz wird nicht benachteiligt.
7. Leistungsschutz für Medien inklusive KI. Soweit der Leistungsschutz für Medien Teil der Gesetzesrevision bildet, ist seine Einführung zu begrüssen – aber ohne Verzögerung. Heute sind KI-Zusammenfassungen als Antworten auf die Suche im Internet gebräuchlich, und das Gesetz muss auch diese Form der KI-Nutzung und das Retrieval in allen Formen als Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte erfassen.
8. Verwertungsgesellschaften. In der gesetzlichen Ausgestaltung der KI-Revision werden kollektive Lizenzen im Zentrum stehen. Die Verwertungsgesellschaften haben Erfahrung mit solchen Lizenzen und sind zur Erweiterung ihrer Dienstleistung in der Lage. Falls Opt-out-Erklärungen nötig sein sollten, müssen sie praktikabel und durchsetzbar sein, und die Verwertungsgesellschaften sind im Gesetzesprojekt an vorderster Stelle zu beteiligen.
Aus aktuellem Anlass ist auch zu Vorstössen Position zu beziehen, die im Parlament beraten wurden oder zumindest eingereicht sind. Unsere politischen Forderungen lauten:
Bestätigung der Kopiervergütungen. Ein bewährtes Lizenzmodell in der kollektiven Verwertung betrifft die Kopiervergütungen der Schulen und Organisationen und die Vergütungen für Speichermedien, die im persönlichen Kreis genutzt werden. Die Grundlagen der Gemeinsamen Tarife 8, 7 und 4 und ihre Vergütungen sind zu stärken. In diesem Sinne sollten die aktuellen Vorstösse (parlamentarische Initiative Aeschi und Motion Nantermod) ohne Weiteres abgelehnt werden.
Erweiterte Kollektivlizenzen statt Privilegien. Im Bereich der Bildung und des Bibliothekswesens stehen teilweise umfangreiche gesetzliche Privilegien zur Diskussion. Soweit Vergütungen fliessen, wird zumindest dem Beteiligungsprinzip Rechnung getragen (so in der Motion Binder-Keller vom Juni 2026). Für die Nationalbibliothek hätten erweiterte Kollektivlizenzen gepasst, doch es wurde eine nicht ins Urheberrecht passende Ausnahme in einem anderen Gesetz beschlossen (Nationalbibliotheksgesetz).
Im zweiten Beispiel ist es den Verwertungsgesellschaften, der Buchbranche und den Kulturverbänden nicht gelungen, für eine kohärente Urheberrechtspolitik zu sorgen. Der Fall der Nationalbibliothek, die zweifellos Unterstützung und Respekt verdient, lag dafür zu ungünstig. Tech-Giganten dürften hingegen weniger Unterstützung erwarten. Der Einwand gegen diese situative Lösungssuche lautet: Es sollte im Urheberrecht nicht auf die Sympathie ankommen. Die Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber verdienen Schutz und Bezahlung in allen Fällen, in welchen ihre Werke und Leistungen von jemandem genutzt werden, der nicht bloss konsumiert, sondern Inhalte nutzt und verbreitet.