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Die Privilegien der Nationalbibliothek hätten sich besser lösen lassen

Die Verwertungsgesellschaften hatten für das Nationalbibliotheksgesetz einen konstruktiven Vorschlag gemacht, der im Bundesrat und Parlament verworfen wurde. Die Lösung hätte die Gesetzesrevision deutlich einfacher gemacht. Nun ist das Gesetz verabschiedet, und die Verordnung steht zur Vernehmlassung. Sie enthält wichtige Schutzmassnahmen. Einige Punkte müssen aus Sicht der Rechteinhaber:innen noch präzisiert werden. Weil ProLitteris in der Generalversammlung mehrmals auf die Gesetzesänderung angesprochen wurde, gehen wir darauf im Detail ein.

Der Vorschlag der Verwertungsgesellschaften sollte den bestehenden rechtlichen Rahmen nutzen. Erstens hätten die Verwertungsgesellschaften Verträge mit den Verlagen und Kreativschaffenden moderiert und verwaltet: Technische Änderungen und Bedürfnisse der Bibliothek lassen sich so laufend aktualisieren. Zweitens hätte eine erweiterte Kollektivlizenz die Urheberrechte geregelt: Dieses Instrument des Urheberrechtsgesetzes (URG) war wenige Jahre zuvor im gleichen Parlament für Massennutzungen eingeführt worden. Drittens hätten die Berufs- und Branchenverbände sowie die Verwertungsgesellschaften einen ständigen runden Tisch eingerichtet. Die Nationalbibliothek, die Verwertungsgesellschaften und die betroffenen Kultur- und Medienkreise hätten dort den Sammelauftrag, technische Entwicklungen und urheberrechtliche Fragen gemeinsam weiterentwickelt. Neue Publikationsformen, neue Nutzungen oder neue technische Möglichkeiten hätten laufend aufgenommen werden können. Die Nationalbibliothek hätte damit nicht nur Rechtssicherheit gewonnen, sondern einen dauerhaften institutionellen Partnerkreis. Auf diese Weise wäre die Gesetzesänderung einfach und klein geblieben: Die neuen Paragrafen hätte es nicht gebraucht. – Das Parlament entschied anders. Das Gesetz schuf ein weitgehendes Sonderregime ausserhalb der urheberrechtlichen ierung. Der Verordnungsentwurf regelt nun Schutzfristen, Zugänge und technische Schutzmassnahmen; zur Diskussion steht noch deren konkrete Umsetzung.

 

 

Mit der Digitalisierung ändert sich das Geschäft jeder Bibliothek. E-Books, Onlinemedien und Musikdateien lassen sich nicht nach dem gleichen Modell erwerben, abliefern und im Lesesaal anbieten wie traditionelle Bücher, Tonträger und Tonbildträger. Digital entstehen Kopien, und Zugänge funktionieren orts- und zeitunabhängig.

 

Der Gesetzgeber hat die Macht, bestehende Regelungen jederzeit zu ändern. Angeführt von der Nationalbibliothek selber, einer wichtigen Institution und Teil des Bundesamtes für Kultur mit allen politischen Möglichkeiten, entstand vor kurzem das neue Nationalbibliotheksgesetz (NBibG). 

 

Niemand kann dagegen sein: Die Schweizerische Nationalbibliothek soll das digitale kulturelle Gedächtnis der Schweiz sichern. Ein auch digitaler Sammelauftrag ist folgerichtig und notwendig. Das schweizerische Kulturgut, das auf diese Weise an einem Ort nachhaltig verwaltet wird, nennt sich Helvetica.

 

Ebenfalls konsensfähig: Dem Ziel des digitalen gesetzlichen Depots muss sich auch das Urheberrecht beugen. Es braucht also Lösungen für die rechtliche Situation, dass im digitalen Raum Kopien entstehen und e online zugänglich gemacht werden: Reproduktionen und Internetpublikationen statt Lesesäle und Verleih.

 

Gemeinsam mit den anderen Schweizer Verwertungsgesellschaften und mit den Kulturverbänden hatte ProLitteris in der Vernehmlassung des Nationalbibliotheksgesetzes eine konkrete Lösung eingebracht. Sie stützt sich auf das System des geistigen Eigentums im Allgemeinen und auf die erweiterte Kollektivlizenz als Instrument des Urheberrechtsgesetzes (URG) im Besonderen. Diese EKL wurde vom Parlament wenige Jahre zuvor eingeführt, um Massennutzungen rechtssicher zu lizenzieren, wenn eine individuelle Rechteklärung unzumutbar ist; sie eignet sich gerade auch für Gedächtnisinstitutionen.

 

Die konkrete Lösung der Verwertungsgesellschaften:

  • Eine rechtssichere Lizenz der schweizerischen Verwertungsgesellschaften mit moderaten Vergütungen zulasten der Nationalbibliothek als jährliche Pauschale.
  • Die gesetzliche Ablieferungspflicht stellt sicher, dass Helvetica vollständig gesammelt werden; die urheberrechtliche Nutzung wird davon getrennt geregelt.
  • Bestehende Verträge mit Branchenorganisationen werden professionell erneuert, auf digitale Inhalte erweitert und transparent geführt.
  • Ein runder Tisch optimiert die Einlieferung von Pflichtexemplaren technisch und organisatorisch, analog wie digital.
  • Die urheberrechtliche Vergütung fliesst pauschal an die Verwertungsgesellschaften; die Ansätze können periodisch an Bestand und Nutzungen angepasst werden.

 

Das Konzept beruhte auf der Grundlage, dass im Urheberrecht alles Notwendige vorhanden ist und dass es im Nationalbibliotheksgesetz nur punktuelle Ergänzungen braucht, damit die Rolle und Pflichten einer zentralen schweizerischen Kulturinstitution ermöglicht werden. 

 

Zum Bedauern der Berufs- und Branchenverbände und der Verwertungsgesellschaften kam es anders. Das Urheberrecht erschien im politischen Entscheid primär als Hürde. Die Nationalbibliothek lizenziert und vergütet Urheberrechte nicht – so lautete das Prinzip. Aufgrund des urheberrechtlich delikaten Themas wurde der Gesetzesentwurf in den Kommissionen und Räten intensiv diskutiert, Minderheitsanträge wurden gestellt, und ein Kompromiss wurde errungen.

 

Ende 2022 wurde ChatGPT lanciert, kurz davor und danach Bildgeneratoren wie Midjourney. Die unautorisierte Verwendung grosser Mengen geschützter Texte, Bilder, Kunstwerke und Musikstücke – genauer: von allem, was im Internet oder sonst wie verfügbar war – wurde zum urheberrechtlichen Konfliktfeld. In zahlreichen Ländern entstanden Vorschläge zur Stärkung des Urheberrechts, und Gerichte befassen sich mit Klagen gegen Anbieter von KI-Modellen.

 

Jetzt waren die Kulturschaffenden zusätzlich besorgt. Wo eine Bibliothek geschützte digitale Inhalte dauerhaft auf eigenen Systemen bereithält und über Telekommunikationsmittel zugänglich macht, muss technisch ausgeschlossen sein, dass Bots, Scraper oder Datenlieferanten massenhaft zugreifen. Eine Benutzerregistrierung allein genügt dafür nicht. Inhalte dürfen aus dem kulturellen Gedächtnis nicht in einen neuen Rohstoffkanal für KI-Modelle gelangen.

 

Zudem muss sich eine Digitalpolitik die Frage gefallen lassen, warum ein staatliches Sonderrecht weiter reichen soll als die Regeln, deren Einhaltung von privaten Plattformen und KI-Anbietern verlangt wird.

 

Die Verwertungsgesellschaften sprachen an diesem Punkt von einem gesetzlichen Sonderprivileg. Dass Bibliotheken Privilegien haben, kann sinnvoll sein, und das Urheberrechtsgesetz stellt dafür Lösungen bereit. Dass aber ein anderes Gesetz als das Urheberrechtsgesetz (URG) – nämlich das Gesetz des Hauses «Nationalbibliothek» – eine Spezialregel für eine einzige Institution vorsieht, ist bemerkenswert.

 

Die aufwändige Gesetzesänderung war aus Sicht der Verwertungsgesellschaften unnötig. Die rechtliche Umsetzung des digitalen Pflichtexemplars hätte innerhalb des bestehenden Systems des Urheberrechts erfolgen können. Die Rechtekosten wären moderat gewesen, sie wären periodisch verhandelt und auch rechtlich beaufsichtigt gewesen – wie immer, wenn Verwertungsgesellschaften tätig sind. Die Modalitäten der Umsetzung wären vorteilhaft gewesen, auch für die Nationalbibliothek, denn Gesetze und Verordnungen können niemals so dynamisch sein, wie es mit Verträgen und Branchenstandards möglich ist.

 

Das Beispiel Nationalbibliothek zeigt, dass der Gesetzgeber jederzeit Regeln ändern kann. Und gerade deshalb ist ein kohärentes System wichtig. Gute Gesetzgebung knüpft an bestehende Lösungen an, pflegt existierende Instrumente und achtet darauf, dass einzelne Erlasse nicht unbeabsichtigt in andere Rechtsgebiete eingreifen.

 

In diesem Fall ist es uns Verwertungsgesellschaften nicht gelungen, eine flexiblere, fairere und konsistentere Lösung durchzusetzen. Der Vorschlag wurde vom Parlament mit Interesse gehört, ging aber gegenüber den klaren Prinzipien und Plänen der Nationalbibliothek unter.

 

Dieses Ergebnis muss man anerkennen. Jetzt liegt die Verordnung zum Gesetz auf dem Tisch. Die Vernehmlassung läuft bis am 12. Oktober 2026, und die Verwertungsgesellschaften und Kulturverbände werden sich dazu äussern.

 

Der Verordnungsentwurf enthält für nicht frei zugängliche Inhalte Schutzfristen von 1, 2 oder 5 Jahren, Benutzeridentifikation, ein Verbot des Mehrfachzugriffs sowie technischen Kopier- und Downloadschutz. Periodische Risikoanalysen und Sicherheitstests sind vorgesehen. Das sind sinnvolle Sicherungen. Der ebenfalls vorgesehene jährliche Beitrag von CHF 20’000 zugunsten der Kulturschaffenden ist ein Beitrag, aber keine urheberrechtliche Vergütung.

 

Für die Umsetzung werden die Verwertungsgesellschaften folgende Anliegen einbringen.

  • Paywalls, Bezahlangebote und publizistische Geschäftsmodelle müssen wirksam geschützt bleiben. Schutzfristen und Zugangsbeschränkungen müssen sich am jeweiligen Geschäftsmodell ausrichten können.
  • Der Sammelauftrag ist zu begrenzen: Es muss klar sein, welche digitalen Inhalte umfassend, welche nur punktuell und welche gar nicht gesammelt werden.
  • Für die technische Abwicklung sollen möglichst bestehende Infrastrukturen genutzt werden, im Medienbereich namentlich SMD/Swissdox, statt parallele Einlieferungs- und Zugriffssysteme aufzubauen.
  • Die betroffenen Medien- und Verlagsverbände sind verbindlich einzubeziehen, wenn nachgelagerte technische Ausführungsbestimmungen, Standards und Schnittstellen festgelegt oder geändert werden.
  • Der Zugang muss wirksam gegen automatisierte Zugriffe, Scraping, Massendatenextraktion und KI-Nutzungen geschützt werden. Der Schutz muss auch maschinelle Umgehungen und systematische Abrufe erfassen.

 

Gemeinsam mit den übrigen Verwertungsgesellschaften und den Kulturverbänden setzen wir uns dafür ein, dass diese Punkte in die Verordnung und in die nachgelagerten technischen Regeln einfliessen. Verträge und die bestehenden Brancheninfrastrukturen bleiben auch nach dem neuen Gesetz nützlich, weil sie technische Entwicklungen schneller aufnehmen können als eine Verordnung.

 

Das Ziel bleibt unverändert: digitale Helvetica sichern, ohne aus der Nationalbibliothek einen kostenlosen Ersatzkanal für verlegerische Angebote oder einen Datenzugang für Maschinen zu machen. Das kulturelle Gedächtnis und funktionierende kreative Märkte gehören zusammen.

 

Kirchmanns berühmter Satz hat bis heute nichts von seiner Aktualität verloren. Gesetze können geändert werden. Ebenso können sie weiterentwickelt und besser aufeinander abgestimmt werden. Gerade in der Digitalisierung lohnt es sich deshalb, die vorhandenen Schlüssel zu nutzen, bevor neue Privilegien geschaffen werden. ProLitteris bemüht sich zusammen mit den anderen Verwertungsgesellschaften unter dem Dach «Swisscopyright» für eine kohärente Urheberrechtspolitik zu sorgen.

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