Kopiervergütungen sind Zahlungen an eine Verwertungsgesellschaft für das Recht, urheberrechtlich geschützte Werke und Teile davon für bestimmte Zwecke zu nutzen.
Schulen, Unternehmen, Verwaltungen und Privatpersonen haben diese gesetzliche Lizenz, und die davon betroffenen Rechteinhaber:innen haben Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf offizielle Tarife der Verwertungsgesellschaften.
Ohne Kopiervergütungen müssten Unternehmen und anderen Organisationen bei Verlagen und sonstigen Rechteinhaber:innen Lizenzen einholen und vertragliche Vergütungen zahlen.
Kopiervergütungen und ähnliche pauschale Vergütungen liegen im Interesse der Nutzer:innen, welche sonst vertragliche Lizenzen einholen müssten. Sie entschädigen zugleich die Rechteinhaber:innen für Nutzungen, die sie wegen einem gesetzlichen Privileg von Schulen, Unternehmen und weiteren Personen nicht selber kontrollieren dürfen (z.B. mit Abmahnungen und rechtlichen Schritten).
Der Ertrag der Verwertungsgesellschaften geht an Urheber:innen (Autor:innen, Künstler:innen, Fotograf:innen, Musiker:innen etc.), an Verlage und andere Rechteinhaber:innen.
Die Verwertungsgesellschaften sind zur wirtschaftlichen und regelbasierten Verwaltung verpflichtet. Sie machen keinen Gewinn.
ProLitteris stellt eine Rechnung als Verwertungsgesellschaft, wenn sie zur Lizenzierung und zum Einzug einer Vergütung gestützt auf das Urheberrechtsgesetz (URG) beauftragt ist.
Im Bereich der Kopiervergütungen und ähnlicher Massennutzungen gibt es einen gesetzlichen Vergütungsanspruch. Es kommt nicht auf die konkreten Nutzungen an (obligatorische Kollektivverwertung).
Für Unternehmen bedeutet das: Eine Vergütung an ProLitteris für die Rechteinhaber:innen ist geschuldet, unabhängig davon, ob tatsächlich Kopien gemacht werden. Es reicht, dass eine Organisation Geräte bereitstellt, mit denen Kopien möglich sind.
Damit ProLitteris die Rechnung z.B. nach dem Gemeinsamen Tarif 8 korrekt erstellen kann, sind alle Organisationen verpflichtet, die notwendigen Angaben zu machen.
Diese Auskunftspflicht ist in Art. 51 des Urheberrechtsgesetzes (URG) vorgesehen. Wenn Angaben fehlen, muss ProLitteris eine Schätzung machen und gestützt darauf Rechnung stellen.
In den meisten Fällen resultiert aus der Deklaration eine moderate jährliche Vergütung. Der Tarif wurde von einer Behörde genehmigt und die Geschäftsführung von ProLitteris wird vom Institut für Geistiges Eigentum überwacht.
Gestützt auf die gemeldeten Informationen ist es möglich, dass ein Unternehmen keine Vergütung schuldet, namentlich dann, wenn das Unternehmen in einer Branche mit Freigrenze tätig ist (Vergütungen erst ab 15 Stellen).
Wenn eine Rechnung nicht bezahlt wird, setzt ProLitteris die Forderung rechtlich durch, etwa mit einer Betreibung oder einer Klage.
Wenn Sie ein Formular oder eine Rechnung von ProLitteris erhalten, ist diese verbindlich und gesetzlich begründet.
ProLitteris zieht Kopiervergütungen auf Basis des Urheberrechtsgesetzes (URG) und genehmigter Tarife ein. Diese gelten für Unternehmen, Schulen und Bibliotheken. Die Einnahmen verteilt ProLitteris an Urheber:innen, Verlage und weitere Rechteinhaber:innen.
Für Sie bedeutet das:
ProLitteris ist eine offizielle, staatlich beaufsichtigte Verwertungsgesellschaft. Sie ist seit rund 30 Jahren berechtigt und verpflichtet, gesetzliche Vergütungen einzuziehen.
Unternehmen müssen bei den Kopiervergütungen mitwirken, damit ProLitteris die Vergütungen korrekt erheben und verteilen kann.
Für Sie bedeutet das: Sie sind gesetzlich verpflichtet, die notwendigen Angaben zu Ihrer Organisation bereitzustellen (Art. 51 Urheberrechtsgesetz).
Die Vergütung ist klar geregelt:
Ihre Mitwirkung stellt sicher, dass die Vergütungen fair erhoben werden.
Unternehmen müssen Kopiervergütungen zahlen, weil sie gestützt auf das Gesetz für die interne Information und Dokumentation urheberrechtlich geschützte Werke nutzen dürfen.
Im Arbeitsalltag werden regelmässig Texte, Bilder oder andere Inhalte kopiert oder intern genutzt. Diese Nutzung ist gesetzlich erlaubt, aber vergütungspflichtig. Als Unternehmen gelten Sie deshalb als Lizenznehmer:in und sind verpflichtet, eine pauschale Vergütung zu bezahlen.
Die wichtigsten Punkte für Sie:
Gerichte bis hin zum Bundesgericht haben diese Praxis bestätigt. Das bedeutet: Sie müssen die Vergütung auch dann zahlen, wenn Sie keine konkreten Kopien nachweisen oder erfassen.
ProLitteris verteilt die Vergütungen an Urheber:innen, Verlage und weitere Rechteinhaber:innen.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass pauschale Kopiervergütungen verbindlich sind, auch ohne Nachweis konkreter Kopien.
Für Sie bedeutet das: Sie müssen die Vergütung zahlen, sobald Ihre Organisation Geräte zur Vervielfältigung bereitstellt -- unabhängig davon, ob tatsächlich geschützte Werke kopiert wurden.
Die Gerichte haben wiederholt festgehalten:
Eine individuelle Nutzung muss nicht nachgewiesen werden. Entscheidend ist, dass in Ihrer Organisation Kopieren grundsätzlich möglich ist.
Unternehmen müssen eine Vergütung zahlen, weil arbeitende Personen geschützte Werke nutzen, zum Beispiel durch Kopieren von Texten und Bildern für interne Zwecke.
Diese Nutzung ist für interne Zwecke gesetzlich erlaubt. Gleichzeitig sieht das Urheberrechtsgesetz (URG) vor, dass dafür eine Vergütung geschuldet ist.
Eine ähnliche Vergütung sieht das Gesetz für Schulen vor (Gemeinsamer Tarif 7). Privatpersonen zahlen keine Kopiervergütung, aber es gibt eine Vergütung auf Speichermedien (Smartphones etc.), welche von der Verwertungsgesellschaft SUISA geltend gemacht wird (Gemeinsamer Tarif 4).
Die Vergütung wird alle paar Jahre mit Nutzerverbänden verhandelt und von der Eidgenössischen Schiedskommission genehmigt.
ProLitteris zieht die Kopiervergütungen ein und leitet sie an Urheber:innen, Verlage und weitere Rechteinhaber:innen weiter.
Die rechtliche Grundlage von ProLitteris ist das Urheberrechtsgesetz (URG). Die Tätigkeit von ProLitteris und die erhobenen Vergütungen sind gesetzlich geregelt und verbindlich.
Wichtige Bestimmungen im URG sind:
Zusätzlich stützt sich ProLitteris auf:
Schweizer Gerichte, insbesondere das Bundesgericht, haben diese Grundlagen und die Tätigkeit von ProLitteris mehrfach bestätigt. Zwei Aufsichtsbehörden sind für die Verwertungsgesellschaften zuständig.
Kopiervergütungen sind Zahlungen an eine Verwertungsgesellschaft für das Recht, urheberrechtlich geschützte Werke und Teile davon für bestimmte Zwecke zu nutzen.
Schulen, Unternehmen, Verwaltungen und Privatpersonen haben diese gesetzliche Lizenz, und die davon betroffenen Rechteinhaber:innen haben Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf offizielle Tarife der Verwertungsgesellschaften.
Ohne Kopiervergütungen müssten Unternehmen und anderen Organisationen bei Verlagen und sonstigen Rechteinhaber:innen Lizenzen einholen und vertragliche Vergütungen zahlen.
Kopiervergütungen und ähnliche pauschale Vergütungen liegen im Interesse der Nutzer:innen, welche sonst vertragliche Lizenzen einholen müssten. Sie entschädigen zugleich die Rechteinhaber:innen für Nutzungen, die sie wegen einem gesetzlichen Privileg von Schulen, Unternehmen und weiteren Personen nicht selber kontrollieren dürfen (z.B. mit Abmahnungen und rechtlichen Schritten).
Der Ertrag der Verwertungsgesellschaften geht an Urheber:innen (Autor:innen, Künstler:innen, Fotograf:innen, Musiker:innen etc.), an Verlage und andere Rechteinhaber:innen.
Die Verwertungsgesellschaften sind zur wirtschaftlichen und regelbasierten Verwaltung verpflichtet. Sie machen keinen Gewinn.
ProLitteris stellt eine Rechnung als Verwertungsgesellschaft, wenn sie zur Lizenzierung und zum Einzug einer Vergütung gestützt auf das Urheberrechtsgesetz (URG) beauftragt ist.
Im Bereich der Kopiervergütungen und ähnlicher Massennutzungen gibt es einen gesetzlichen Vergütungsanspruch. Es kommt nicht auf die konkreten Nutzungen an (obligatorische Kollektivverwertung).
Für Unternehmen bedeutet das: Eine Vergütung an ProLitteris für die Rechteinhaber:innen ist geschuldet, unabhängig davon, ob tatsächlich Kopien gemacht werden. Es reicht, dass eine Organisation Geräte bereitstellt, mit denen Kopien möglich sind.
Damit ProLitteris die Rechnung z.B. nach dem Gemeinsamen Tarif 8 korrekt erstellen kann, sind alle Organisationen verpflichtet, die notwendigen Angaben zu machen.
Diese Auskunftspflicht ist in Art. 51 des Urheberrechtsgesetzes (URG) vorgesehen. Wenn Angaben fehlen, muss ProLitteris eine Schätzung machen und gestützt darauf Rechnung stellen.
In den meisten Fällen resultiert aus der Deklaration eine moderate jährliche Vergütung. Der Tarif wurde von einer Behörde genehmigt und die Geschäftsführung von ProLitteris wird vom Institut für Geistiges Eigentum überwacht.
Gestützt auf die gemeldeten Informationen ist es möglich, dass ein Unternehmen keine Vergütung schuldet, namentlich dann, wenn das Unternehmen in einer Branche mit Freigrenze tätig ist (Vergütungen erst ab 15 Stellen).
Wenn eine Rechnung nicht bezahlt wird, setzt ProLitteris die Forderung rechtlich durch, etwa mit einer Betreibung oder einer Klage.
Wenn Sie ein Formular oder eine Rechnung von ProLitteris erhalten, ist diese verbindlich und gesetzlich begründet.
ProLitteris zieht Kopiervergütungen auf Basis des Urheberrechtsgesetzes (URG) und genehmigter Tarife ein. Diese gelten für Unternehmen, Schulen und Bibliotheken. Die Einnahmen verteilt ProLitteris an Urheber:innen, Verlage und weitere Rechteinhaber:innen.
Für Sie bedeutet das:
ProLitteris ist eine offizielle, staatlich beaufsichtigte Verwertungsgesellschaft. Sie ist seit rund 30 Jahren berechtigt und verpflichtet, gesetzliche Vergütungen einzuziehen.
Unternehmen müssen bei den Kopiervergütungen mitwirken, damit ProLitteris die Vergütungen korrekt erheben und verteilen kann.
Für Sie bedeutet das: Sie sind gesetzlich verpflichtet, die notwendigen Angaben zu Ihrer Organisation bereitzustellen (Art. 51 Urheberrechtsgesetz).
Die Vergütung ist klar geregelt:
Ihre Mitwirkung stellt sicher, dass die Vergütungen fair erhoben werden.
Unternehmen müssen Kopiervergütungen zahlen, weil sie gestützt auf das Gesetz für die interne Information und Dokumentation urheberrechtlich geschützte Werke nutzen dürfen.
Im Arbeitsalltag werden regelmässig Texte, Bilder oder andere Inhalte kopiert oder intern genutzt. Diese Nutzung ist gesetzlich erlaubt, aber vergütungspflichtig. Als Unternehmen gelten Sie deshalb als Lizenznehmer:in und sind verpflichtet, eine pauschale Vergütung zu bezahlen.
Die wichtigsten Punkte für Sie:
Gerichte bis hin zum Bundesgericht haben diese Praxis bestätigt. Das bedeutet: Sie müssen die Vergütung auch dann zahlen, wenn Sie keine konkreten Kopien nachweisen oder erfassen.
ProLitteris verteilt die Vergütungen an Urheber:innen, Verlage und weitere Rechteinhaber:innen.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass pauschale Kopiervergütungen verbindlich sind, auch ohne Nachweis konkreter Kopien.
Für Sie bedeutet das: Sie müssen die Vergütung zahlen, sobald Ihre Organisation Geräte zur Vervielfältigung bereitstellt -- unabhängig davon, ob tatsächlich geschützte Werke kopiert wurden.
Die Gerichte haben wiederholt festgehalten:
Eine individuelle Nutzung muss nicht nachgewiesen werden. Entscheidend ist, dass in Ihrer Organisation Kopieren grundsätzlich möglich ist.
Unternehmen müssen eine Vergütung zahlen, weil arbeitende Personen geschützte Werke nutzen, zum Beispiel durch Kopieren von Texten und Bildern für interne Zwecke.
Diese Nutzung ist für interne Zwecke gesetzlich erlaubt. Gleichzeitig sieht das Urheberrechtsgesetz (URG) vor, dass dafür eine Vergütung geschuldet ist.
Eine ähnliche Vergütung sieht das Gesetz für Schulen vor (Gemeinsamer Tarif 7). Privatpersonen zahlen keine Kopiervergütung, aber es gibt eine Vergütung auf Speichermedien (Smartphones etc.), welche von der Verwertungsgesellschaft SUISA geltend gemacht wird (Gemeinsamer Tarif 4).
Die Vergütung wird alle paar Jahre mit Nutzerverbänden verhandelt und von der Eidgenössischen Schiedskommission genehmigt.
ProLitteris zieht die Kopiervergütungen ein und leitet sie an Urheber:innen, Verlage und weitere Rechteinhaber:innen weiter.
Die rechtliche Grundlage von ProLitteris ist das Urheberrechtsgesetz (URG). Die Tätigkeit von ProLitteris und die erhobenen Vergütungen sind gesetzlich geregelt und verbindlich.
Wichtige Bestimmungen im URG sind:
Zusätzlich stützt sich ProLitteris auf:
Schweizer Gerichte, insbesondere das Bundesgericht, haben diese Grundlagen und die Tätigkeit von ProLitteris mehrfach bestätigt. Zwei Aufsichtsbehörden sind für die Verwertungsgesellschaften zuständig.
Eine Organisation ohne jede Tätigkeit muss keine Vergütung nach GT 8 zahlen.
Wenn Ihre Organisation tatsächlich inaktiv ist, macht ProLitteris eine Ausnahme von der Vergütungspflicht. In solchen Fällen fehlt auch der Zugang zu Geräten, mit denen die Organisation Kopien herstellen kann (Computer, Mobilgeräte etc.).
Nimmt eine Organisation ihre Tätigkeit vor dem 1. Juli eines Jahres auf, ist die volle Jahrespauschale der Kopiervergütung geschuldet.
Dasselbe gilt, wenn die Organisation im laufenden Jahr insgesamt während mindestens sechs Monaten aktiv war.
Wurde die Tätigkeit nach dem 30. Juni aufgenommen oder dauerte sie weniger als sechs Monate, ist die Kopiervergütung ab dem Folgejahr geschuldet. Massgebend ist die Regelung im jeweiligen Tarif.
Verfügt ein Unternehmen über mehrere Standorte in der Schweiz oder in Liechtenstein, werden diese gemeinsam betrachtet, sofern sie rechtlich nicht unabhängig sind. Massgebend die Gesamtzahl der Mitarbeitenden aller Standorte.
Die Vergütungen für rechtlich selbständige Organisationen werden separat erhoben, auch wenn diese Organisationen über Beteiligungen oder als Konzern verbunden sind. Auf Wunsch eines Konzerns können die Vergütungen mehrerer Organisationen auf einer gemeinsamen Rechnung ausgewiesen werden.
Organisationen können die Angaben zu ihrer Rechnung per E-Mail mitteilen.
Änderungen der Bemessungsgrundlagen berücksichtigt ProLitteris, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung eingehen. Dazu gehören insbesondere Korrekturen zur Branche oder zur Anzahl Stellen.
Als Privatperson zahlen Sie für das Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke im privaten Kreis keine direkte Vergütung. Die Vergütung für Privatkopien ist beim Kauf bestimmter Geräte mit Speicher, etwa Smartphones oder Tablets, bereits im Verkaufspreis enthalten. Sie wird von den Herstellern oder Importeuren gemäss Gemeinsamem Tarif 4 (GT 4) abgeführt.
Sobald Sie ein Unternehmen führen, selbstständig erwerbend sind oder einen Verein, Verband oder eine Organisation vertreten, gelten andere Regeln. In diesem Fall kann eine jährliche Vergütung nach dem Gemeinsamen Tarif 8 (GT 8) anfallen. Sie berechtigt dazu, geschützte Texte, Bilder und Grafiken im Betrieb zu kopieren, zu scannen, zu speichern und intern weiterzugeben. Kleine Unternehmen in den Bereichen Industrie, Gewerbe und Handel sowie bestimmte Dienstleistungsbetriebe, beispielsweise in der Körperpflege, sind bis zu einer branchenspezifischen Freigrenze von 14 Vollzeitäquivalenten von dieser direkten Vergütung ausgenommen.
Für Schulen und Hochschulen gilt der Gemeinsame Tarif 7 (GT 7). Die Vergütungen werden in der Regel von der Bildungsinstitution, dem Kanton oder der Hochschule pauschal mit den Verwertungsgesellschaften abgerechnet. Wenn Sie eine Schule besuchen oder unterrichten, entstehen Ihnen deshalb normalerweise keine direkten Kosten.
Im Unterricht dürfen Sie geschützte Werke in einem bestimmten Rahmen frei nutzen.
Sie können Ideen, Informationen und Stilelemente ohne Einschränkung übernehmen. Zusätzlich dürfen Sie im internen Unterricht Werke verwenden, solange keine Veröffentlichung nach aussen erfolgt.
Für Sie als Lehrperson bedeutet das:
Die Vergütung erfolgt für öffentliche Schulen pauschal über die Kantone. Diese zahlen pro Schülerin und Schüler eine Kopiervergütung an ProLitteris, gestützt auf den Gemeinsamen Tarif 7 (GT 7).
Im Unterricht dürfen Sie geschützte Werke in einem klar definierten Rahmen nutzen.
Für Sie als Lehrperson gilt:
Nicht erlaubt ohne zusätzliche Lizenz sind:
Zusätzlich gilt:
Die Grundlage bildet das Urheberrechtsgesetz sowie der Gemeinsame Tarif 7 (GT 7), der die wichtigsten Nutzungen im Schulbereich abdeckt.
Im schulischen Eigengebrauch dürfen Sie geschützte Werke für den Unterricht in der Klasse nutzen.
Sie können aus Büchern, Zeitschriften oder dem Internet physische und digitale Kopien erstellen, solange die Nutzung auf Teile der Werke und auf den Unterricht beschränkt bleibt. Eine individuelle Lizenz ist dafür nicht erforderlich.
Für Sie bedeutet das:
Nicht erlaubt ohne zusätzliche Zustimmung der Rechteinhaber:innen sind:
Auch Bilder, Audios und Videos dürfen im Unterricht ohne zusätzliche Lizenz genutzt werden.
Sie dürfen einzelne Aufgaben und anderer Elemente aus Lehrmitteln kopieren, solange es sich um Ausschnitte handelt.
Sie dürfen diese Werke im Unterricht nutzen, wenn die Vorgaben des Gemeinsamen Tarifs 7 (GT 7) eingehalten sind.
Nicht erlaubt ohne zusätzliche Zustimmung ist:
Wenn Sie ein ganzes Lehrmittel nutzen möchten, müssen Sie dieses im Handel erwerben oder vom Verlag bzw. den Autor:innen eine Lizenz beschaffen.
Sie dürfen Bilder im Unterricht verwenden, solange die Nutzung intern bleibt und keine Veröffentlichung erfolgt.
Erlaubt ist:
Nicht erlaubt ohne Zustimmung der Rechteinhaber:innen ist:
Wenn Sie ein Bild im Rahmen eines veröffentlichten Lehrmittels verwenden möchten, kommt allenfalls die Zitierfreiheit infrage. Diese setzt voraus, dass Sie sich inhaltlich mit dem Bild auseinandersetzen und die Quelle korrekt angeben.
Sie dürfen abonnierte Dienste im Unterricht nutzen, müssen dabei aber auch die Vertragsbedingungen des Anbieters beachten.
Neben den gesetzlichen Regeln des schulischen Eigengebrauchs (GT 7) gelten zusätzlich die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Dienstes. In der Schweiz haben die Regeln des Tarifs Vorrang.
Für Sie gilt also:
Die Nutzungsfreiheit für den Unterricht ist so gestaltet, dass die normale Verwertung von Rechten durch die Urheber:innen und Verlage möglich bleibt.
Im Unterricht gilt: Sie dürfen Musik in der eigenen Klasse verwenden, etwa durch Aufführungen von Schülerinnen und Schülern oder durch das Abspielen von Musik im Unterricht.
Der Gemeinsame Tarif 7 (GT 7) erlaubt darüber hinaus bestimmte schulische Anlässe, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Nicht erlaubt ohne zusätzliche Lizenz sind öffentliche Veranstaltungen, Auftritte externer Künstler:innen oder Anlässe mit Eintritt.
Auch Lehrpersonen in Musikschulen sind vom Anwendungsbereich erfasst.
Entscheidend ist nicht die Art der Schule oder Ihre Funktion, sondern der Zweck der Nutzung. Das Urheberrechtsgesetz stellt auf den Unterricht und pädagogische Zwecke ab.
Konkret gilt:
Der Gemeinsame Tarif 7 (GT 7) knüpft direkt an diese gesetzliche Regelung an und verwendet den Begriff «Schulen» als vereinfachende Bezeichnung für alle entsprechenden Unterrichtssituationen.
Auch Einzelinstrumentalunterricht ist vom Gemeinsamen Tarif 7 (GT 7) erfasst.
Der schulische Eigengebrauch gilt unabhängig davon, ob Sie Einzelunterricht oder Gruppenunterricht erteilen. Entscheidend ist der pädagogische Zweck der Nutzung.
Das Urheberrechtsgesetz stellt bewusst nicht auf die «Klasse» ab, sondern allgemein auf Unterrichtssituationen. Deshalb:
Eine Unterscheidung zwischen Einzel- und Gruppenunterricht wäre zudem in der Praxis kaum überprüfbar.
Auch Kursangebote von Unternehmen können als Schule gelten. Damit ist die Freiheit zur Nutzung nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen gewährleistet.
Weiterbildung fällt unter den Gemeinsamen Tarif 7 (GT 7), wenn es sich um Unterricht handelt, der im weitesten Sinn ein berufliches Ziel verfolgt.
Ein Kurs gilt als Unterricht, wenn er:
Typische Beispiele sind berufliche Weiterbildungen, Fachkurse, Vorlesungen oder Gruppen-Coachings.
Nicht darunter fallen:
Wenn Ihr Kurs diese Voraussetzungen erfüllt, profitieren Sie vom System des GT 7: Sie müssen Nutzungen von Werken im Unterricht nicht individuell lizenzieren und reduzieren das Risiko von Urheberrechtsverletzungen.
Für Sie bedeutet das: Nicht jede Weiterbildung oder Veranstaltung zählt automatisch als «Schule». Entscheidend sind bestimmte Merkmale des Angebots.
Nach dem Urheberrechtsgesetz schulden Bibliotheken Vergütungen für interne Kopien im eigenen Betrieb, für Kopierdienstleistungen an Dritte und als Vermieter:innen von Werkexemplaren.
Eine Vergütung ist nur geschuldet, wenn Werkexemplare gegen Entgelt überlassen werden (Art. 13 URG). Wird ein Werk hingegen unentgeltlich abgegeben, liegt ein Verleihen vor. Dafür besteht in der Schweiz keine gesetzliche Vergütungspflicht. Wichtig: Als Entgelt gilt auch eine Jahresgebühr oder ein Mitgliederbeitrag.
Eine Vergütung fällt an, wenn eine Bibliothek oder Videothek Bücher, Filme oder Tonträger vermietet und damit Einnahmen erzielt.
Die Höhe der Vergütung richtet sich:
Für die Bibliotheken der Kantone und Gemeinden hat ein Vertrag zwischen ProLitteris einerseits und der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) anderseits Vorrang. Dieser sieht eine pauschale Vergütung pro Kanton vor, die sich auf Nutzungsdaten stützt. Im Einvernehmen mit dem Verband Bibliosuisse zahlt jeder Kanton eine Vergütung an ProLitteris für die Rechteinhaber:innen.
Im Urheberrecht wird die «Ausleihe» danach unterschieden, ob ein Entgelt verlangt wird oder nicht. Nur das Vermieten ist vergütungspflichtig, nicht das Verleihen.
Konkret gilt:
Entscheidend ist also, ob mit der Nutzung Einnahmen erzielt werden. Es spielt aber keine Rolle, ob die Gegenleistung der Empfänger von Werkexemplaren eine einmalige Zahlung oder eine periodische Zahlung (zp.B. Abonnement oder Mitgliedschaft) ist.
Vom Gemeinsamen Tarif 5 (GT 5) sind nur Erträge erfasst, die mit dem Vermieten von Büchern, CDs oder DVDs zusammenhängen.
Vom Tarif nicht erfasst sind Erträge in den folgenden Fällen:
Entscheidend ist also, ob ein Entgelt allgemein oder konkret auf das Vermieten von Werkexemplaren gerichtet ist.
ProLitteris bietet im Namen sämtlicher Verwertungsgesellschaften Lizenzen nach den Gemeinsamen Tarifen (GT) an.
Dazu zählen die Vergütung für das Kopieren in Schulen und Organisationen (Gemeinsame Tarife 7 und 8), für das Vermieten in Bibliotheken und Videotheken (Gemeinsamer Tarif 5) und für Nutzungen durch Menschen mit Behinderung (Gemeinsamer Tarif 10).
In diesen Fällen ist ProLitteris im Namen aller inländischen und ausländischen Verwertungsgesellschaften für das Inkasso und die Verteilung der Vergütungen zuständig.
Darüber hinaus erteilt ProLitteris vertragliche Lizenzen. In diesen Fällen werden konkrete Werke auf Anfrage der Lizenznehmer:innen lizenziert.
Sie können eine vertragliche Lizenz von ProLitteris erhalten, wenn Sie folgendes tun möchten:
Mit einer Lizenz von ProLitteris haben Sie die Urheberrechte im Griff. Gegen eine transparente und moderate Vergütung stellen Sie sicher, dass keine Rechte von Autor:innen, Künstler:innen, Fotograf:innen, Verlagen und anderen Rechteinhaber:innen verletzt werden.
Die Lizenzen von ProLitteris hängen vom Bereich ab, in dem sie erteilt werden.
Für Kopiervergütungen und andere gesetzliche Lizenzen (obligatorische Kollektivverwertung) werden Sie von ProLitteris kontaktiert. Sie deklarieren die erforderlichen Angaben über das Formular oder Portal, und ProLitteris stellt Ihnen die korrekte Vergütung in Rechnung. Wenn Sie keine vollständigen Angaben machen, muss ProLitteris die Daten schätzen und die Vergütung entsprechend festlegen.
Für vertragliche Lizenzen (freiwillige Kollektivverwertung: Abbilden von Kunstwerken, verwaiste Werke oder erweiterte Kollektivlizenzen) gehen Sie aktiv vor:
Lizenzen von ProLitteris stellen in jedem Fall eine rechtssichere Nutzung und die Einhaltung des Urheberrechts sicher. Alle Tarife, Verträge und Vergütungen werden rechtlich geprüft und stehen unter Aufsicht.
Bestimmte Nutzungen sind gesetzlich erlaubt und benötigen keine Lizenz der Rechteinhaber:innen.
In bestimmten Fällen erlaubt das Gesetz, dass geschützte Inhalte ohne Einwilligung verwendet werden:
Diese Nutzungen sind an gesetzliche Voraussetzungen gebunden und nur im jeweiligen Rahmen zulässig.
Wenn das Gesetz für eine solche Nutzung eine Vergütung vorsieht, kümmert sich ProLitteris oder eine andere Verwertungsgesellschaft darum.
Nutzungen sind verschiedene Arten, wie Sie geschützte Inhalte verwenden oder weitergeben. Dies spielt nicht nur gegenüber ProLitteris eine Rolle, sondern immer dann, wenn Sie mit geschütztem Material arbeiten oder solches publizieren möchten.
Das sind die häufigsten Nutzungen:
Das Urheberrecht ist relevant, solange ein Werk geschützt ist. In der Regel gilt der Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheber:innen. In bestimmten Fällen gelten abweichende Schutzfristen.
Sie müssen das Urheberrecht beachten, wenn Sie geschützte Inhalte nutzen und dabei in Rechte eingreifen.
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Nicht als Nutzung gelten:
Im Bereich der Schulen und Unternehmen gilt zusätzlich: Für interne Nutzungen kommt es nicht auf jede einzelne Handlung an. Stattdessen basiert die Vergütung auf generellen Nutzungen in einer Organisation, wie sie in den Gemeinsamen Tarifen 7 und 8 geregelt ist.
ProLitteris erteilt erweiterte Kollektivlizenzen (EKL) für die interne Nutzung von künstlicher Intelligenz mit Diensten wie Copilot, Gemini, ChatGPT, Claude oder Apertus.
Sie erhalten als Rechteinhaber:in, Nutzer:in oder Lizenznehmer:in jederzeit Auskünfte von ProLitteris zum Urheberrecht.
ProLitteris trägt dazu bei, dass auch im Bereich der künstlichen Intelligenz faire Rahmenbedingungen bestehen.
Reine KI-Outputs sind keine Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (URG). Aber auch Erzeugnisse, die mit KI entstanden sind, haben dann einen urheberrechtlichen Schutz, wenn eine menschliche geistige Schöpfung mit individuellem Charakter vorliegt.
Das ist der Fall:
Zusätzlich können sogenannte Leistungsschutzrechte an einem Audio (Tonträger) oder Video (Tonbildträger) entstehen.
Wenn Sie mit KI arbeiten, empfiehlt es sich, Ihren eigenen kreativen Beitrag zu dokumentieren. So können Sie später nachweisen, dass ein geschütztes Werk vorliegt.
Das Training von KI-Systemen mit geschützten Werken braucht nach Auffassung von Rechtsexperten und in der Einschätzung von ProLitteris eine Einwilligung der Rechteinhaber:innen.
Die Frage ist im Ausland Gegenstand von Gerichtsverfahren. Gleichzeitig werden gesetzliche Lösungen diskutiert, um die Nutzung von Werken für KI-Systeme klar zu regeln und angemessen zu vergüten.
In dieser Situation bietet ProLitteris eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) an, damit Unternehmen interne KI-Systeme rechtssicher einsetzen können.
Sie können auf Ihrer Website ausdrücklich festhalten, dass das Training von KI-Systemen nur mit Ihrer Einwilligung erlaubt ist. Damit machen Sie Ihre Haltung klar und dokumentieren Ihre Rechte.
Formulierungen sind zum Beispiel:
Der praktische Nutzen ist derzeit begrenzt, weil die rechtliche Situation unklar ist und KI-Sytemen oft keine Rücksicht auf solche Erklärungen nehmen.
KI-Systemen lassen zu, dass geschützte Werke in eine KI-Anwendung übertragen werden, um sie zu übersetzen, zusammenzufassen oder zu analysieren. \^
Nach Auffassung von ProLitteris setzt diese Bearbeitung eine Einwilligung voraus. Diese ist im persönlichen Kreis und im Unterricht vorhanden, weil das Urheberrechtsgesetz eine entsprechende Nutzungsfreiheit definiert (Art. 19 Abs. 1 lit. a und b URG). Für Unternehmen fehlt eine solche gesetzliche Erlaubnis -- diese gibt es nur für Vervielfältigungen zur internen Information und Dokumentation.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie Texte, Bilder, Musik oder andere geschützte Inhalte in eine KI hochladen, nutzen Sie diese Werke urheberrechtlich.
Für Unternehmen bietet ProLitteris eine erweiterte Kollektivlizenz an. Statt einzelne Einwilligungen der Rechteinhaber:innen einzuholen, deckt die EKL von ProLitteris interne Systeme wie Copilot ab.
ProLitteris bietet im Namen sämtlicher Verwertungsgesellschaften Lizenzen nach den Gemeinsamen Tarifen (GT) an.
Dazu zählen die Vergütung für das Kopieren in Schulen und Organisationen (Gemeinsame Tarife 7 und 8), für das Vermieten in Bibliotheken und Videotheken (Gemeinsamer Tarif 5) und für Nutzungen durch Menschen mit Behinderung (Gemeinsamer Tarif 10).
In diesen Fällen ist ProLitteris im Namen aller inländischen und ausländischen Verwertungsgesellschaften für das Inkasso und die Verteilung der Vergütungen zuständig.
Darüber hinaus erteilt ProLitteris vertragliche Lizenzen. In diesen Fällen werden konkrete Werke auf Anfrage der Lizenznehmer:innen lizenziert.
Sie können eine vertragliche Lizenz von ProLitteris erhalten, wenn Sie folgendes tun möchten:
Mit einer Lizenz von ProLitteris haben Sie die Urheberrechte im Griff. Gegen eine transparente und moderate Vergütung stellen Sie sicher, dass keine Rechte von Autor:innen, Künstler:innen, Fotograf:innen, Verlagen und anderen Rechteinhaber:innen verletzt werden.
ProLitteris erteilt erweiterte Kollektivlizenzen (EKL) für die interne Nutzung von künstlicher Intelligenz mit Diensten wie Copilot, Gemini, ChatGPT, Claude oder Apertus.
Sie erhalten als Rechteinhaber:in, Nutzer:in oder Lizenznehmer:in jederzeit Auskünfte von ProLitteris zum Urheberrecht.
ProLitteris trägt dazu bei, dass auch im Bereich der künstlichen Intelligenz faire Rahmenbedingungen bestehen.
Reine KI-Outputs sind keine Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (URG). Aber auch Erzeugnisse, die mit KI entstanden sind, haben dann einen urheberrechtlichen Schutz, wenn eine menschliche geistige Schöpfung mit individuellem Charakter vorliegt.
Das ist der Fall:
Zusätzlich können sogenannte Leistungsschutzrechte an einem Audio (Tonträger) oder Video (Tonbildträger) entstehen.
Wenn Sie mit KI arbeiten, empfiehlt es sich, Ihren eigenen kreativen Beitrag zu dokumentieren. So können Sie später nachweisen, dass ein geschütztes Werk vorliegt.
Das Training von KI-Systemen mit geschützten Werken braucht nach Auffassung von Rechtsexperten und in der Einschätzung von ProLitteris eine Einwilligung der Rechteinhaber:innen.
Die Frage ist im Ausland Gegenstand von Gerichtsverfahren. Gleichzeitig werden gesetzliche Lösungen diskutiert, um die Nutzung von Werken für KI-Systeme klar zu regeln und angemessen zu vergüten.
In dieser Situation bietet ProLitteris eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) an, damit Unternehmen interne KI-Systeme rechtssicher einsetzen können.
Sie können auf Ihrer Website ausdrücklich festhalten, dass das Training von KI-Systemen nur mit Ihrer Einwilligung erlaubt ist. Damit machen Sie Ihre Haltung klar und dokumentieren Ihre Rechte.
Formulierungen sind zum Beispiel:
Der praktische Nutzen ist derzeit begrenzt, weil die rechtliche Situation unklar ist und KI-Sytemen oft keine Rücksicht auf solche Erklärungen nehmen.
KI-Systemen lassen zu, dass geschützte Werke in eine KI-Anwendung übertragen werden, um sie zu übersetzen, zusammenzufassen oder zu analysieren. \^
Nach Auffassung von ProLitteris setzt diese Bearbeitung eine Einwilligung voraus. Diese ist im persönlichen Kreis und im Unterricht vorhanden, weil das Urheberrechtsgesetz eine entsprechende Nutzungsfreiheit definiert (Art. 19 Abs. 1 lit. a und b URG). Für Unternehmen fehlt eine solche gesetzliche Erlaubnis -- diese gibt es nur für Vervielfältigungen zur internen Information und Dokumentation.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie Texte, Bilder, Musik oder andere geschützte Inhalte in eine KI hochladen, nutzen Sie diese Werke urheberrechtlich.
Für Unternehmen bietet ProLitteris eine erweiterte Kollektivlizenz an. Statt einzelne Einwilligungen der Rechteinhaber:innen einzuholen, deckt die EKL von ProLitteris interne Systeme wie Copilot ab.
Die Durchsetzung von Urheberrechte gegenüber künstlicher Intelligenz ist schwierig. ProLitteris befürwortet, dass das Urheberrechtsgesetz zur Stärkung der Rechte und zur Klärung der Nutzungen angepasst wird.
Nach Auffassung von ProLitteris würde das Gesetz Schutz bieten, stösst bei internationaler Nutzung jedoch an praktische Grenzen. Zudem verfügt ProLitteris nicht über die Rechte, um selber gerichtlich gegen KI-Angebote vorzugehen.
Sie prüfen, ob eine Handlung fremde Urheberrechte betrifft, indem Sie vier Fragen klären:
Wenn Sie diese Punkte prüfen, können Sie einschätzen, ob Urheberrechte betroffen sind und wie Sie korrekt handeln.
Das Urheberrecht schützt heute sowohl die Urheber:innen als auch die Nutzung ihrer Werke in einer zunehmend digitalen Welt.
Für Sie bedeutet das: Wenn jemand ein Werk schafft, bestimmt diese Person, ob und wie es genutzt wird -- und kann dafür eine Vergütung verlangen.
Das Urheberrecht erfüllt dabei mehrere Funktionen:
Damit stellt das Urheberrecht die Menschen ins Zentrum, die Inhalte schaffen und verbreiten.
Gerade heute ist das besonders relevant: Neue Technologien wie künstliche Intelligenz stellen bestehende Regeln vor neue Herausforderungen. Das Urheberrecht sorgt dafür, dass auch in diesem Umfeld faire Bedingungen für kreative Arbeit bestehen.
Sie können ProLitteris für eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) anfragen, wenn Sie eine Nutzung von zahlreichen Werken planen.
Die Anwendungsfälle einer EKL von ProLitteris sind unter anderem:
Eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) setzt voraus, dass die Nutzung die normale Verwertung der Rechte nicht beeinträchtigt.
Wenn Sie die Rechteinhaber:innen nicht finden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Lizenz für verwaiste Werke erhalten.
Für Sie bedeutet das: Sie dürfen ein Werk nicht einfach ohne Abklärung nutzen. Zuerst müssen Sie sorgfältig recherchieren, ob sich die Rechteinhaber:innen ermitteln lassen.
Wenn diese trotz Recherche nicht auffindbar sind, gilt:
Die Nutzung ist zu moderaten Preisen (ab CHF 5 oder 10) kostenpflichtig, aber rechtlich abgesichert.
Die Lizenz für ein verwaistes Werk gilt nur für die Nutzung in der Schweiz und in Liechtenstein. Sofern die Nutzung auf diese Territorien beschränkt ist oder sich dieser Fokus aus der Art der Inhalte und des Publikums ergibt, sind Sie gut abgesichert.
Wenn Sie ein verwaistes Werk auch ausserhalb der Schweiz nutzen möchten, müssen Sie die rechtliche Situation im jeweiligen Land separat prüfen.
Die Lizenz bietet Ihnen dennoch eine möglichst sichere Grundlage für die Nutzung eines Werks, dessen Rechteinhabende unbekannt oder nicht auffindbar sind.
Eine Lizenz nach GT 13 ist trotz Auslandsbezug vorteilhaft, wenn die wesentliche Nutzung des Werks in der Schweiz erfolgt und Sie die urheberrechtlichen Risiken bestmöglich absichern möchten.
Für Sie besonders relevant sind folgende Punkte:
Vorsicht ist angezeigt, wenn Sie ein Werk gezielt im Ausland verbreiten möchten. In solchen Fällen bleibt ein rechtliches Restrisiko bestehen.
Falls sich später Rechteinhabende melden, unterstützt ProLitteris Sie dabei, eine nachträgliche Lizenz zu erhalten, auch für künftige Nutzungen. Eine Garantie gibt es nicht. Mit einer Lizenz nach GT 13 sind Sie jedoch deutlich besser abgesichert als ohne.
ProLitteris lizenziert Sendeunternehmen grundsätzlich alle sprachlichen Werke, mit Ausnahme von musikalischen Werken wie Lyrics oder Libretti.
Dazu gehören insbesondere:
Sobald ein sprachliches Werk im Radio, Fernsehen oder online genutzt wird, fällt es in der Regel in den Zuständigkeitsbereich von ProLitteris.
Wenn ein bereits online verfügbarer Inhalt gesendet wird, wird in der Regel zusätzlich ein Zugänglichmachen vergütet.
Eine Ausnahme gilt bei mehrfachen Sendungen innert 30 Tagen: Je nach gewählter Tarifvariante kann das zusätzliche Zugänglichmachen entfallen.
Welche Vergütung konkret zur Anwendung kommt, hängt vom Vertrag zwischen der SRG und ProLitteris ab. Dieser umfasst mehrere Tarifvarianten, aus denen die Sendeunternehmen wählen.
Die Verteilung Audio gehört zur freiwilligen Kollektivverwertung.
Das bedeutet für Sie: Sie entscheiden selbst, ob Sie ProLitteris mit der Verwertung Ihrer Rechte in diesem Bereich beauftragen. Grundlage ist ein Verwertungsvertrag, da das Sende- und Onlinerecht grundsätzlich in Ihrer eigenen Verfügungsmacht liegt.
Im Unterschied dazu steht die obligatorische Kollektivverwertung. Dort besteht keine Wahlmöglichkeit. ProLitteris verteilt pauschale Vergütungen, zum Beispiel für das Weitersenden in Kommunikationsnetzen (Verteilung Broadcast), nach festen Regeln im Verteilungsreglement und ohne Rücksicht auf Verträge.
ProLitteris vergütet im Sektor Audio auch Rechteinhaber:innen ohne Verwertungsvertrag, sofern ihre Werke genutzt werden und die Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundlage dafür ist die erweiterte Kollektivlizenz der SRG. Sie ermöglicht es, auch Rechte von nicht affiliierten Personen zu melden und vergüten zu lassen.
Voraussetzungen für Sie:
ProLitteris sucht Sie anschliessend und versucht, die Vergütung auszuzahlen. Dafür ist ein Verwertungsvertrag erforderlich.
Für bestimmte Online-Nutzungen gilt zusätzlich:
Wie ProLitteris nicht zugeordnete Beträge behandelt, richtet sich nach dem Verteilungsreglement.
ProLitteris kann im Sektor Audio nur Sendeunternehmen Lizenzen erteilen, nicht anderen Personen oder Organisationen. Das schliesst namentlich soziale Medien, Streamingportale und Webseiten aus, ebenso Podcasts, die nicht von Sendeunternehmen verbreitet werden.
Für Sie bedeutet das:
Anbieter, die keine Sendeunternehmen sind, müssen die Rechte direkt von den Rechteinhaber:innen beschaffen -- nicht von ProLitteris.
Eine Lizenz ist immer dann nötig, wenn Sie ein Kunstwerk nutzen möchten, an dem Sie keine eigenen Rechte oder keine vollständigen Rechte haben.
Das betrifft insbesondere die Reproduktion, zum Beispiel:
In bestimmten Fällen erlaubt das Gesetz eine Nutzung ohne Lizenz. Diese sogenannten Schrankenbestimmungen gelten zum Beispiel für Zitate oder den privaten Gebrauch.
In allen anderen Fällen entscheiden die Rechteinhaber:innen, ob und zu welchen Bedingungen Sie ein Werk nutzen dürfen.
Im Bereich Art sind die Werke und Rechte bei ProLitteris gebündelt. Wir erteilen Ihnen eine Lizenz zu einheitlichen und transparenten Kosten (Tarif Kunst).
Sie benötigen keine Lizenz, wenn Ihre Nutzung unter eine gesetzliche Ausnahme im Urheberrechtsgesetz (URG) fällt.
Solche Ausnahmen nennt man Schrankenbestimmungen. Sie erlauben bestimmte Nutzungen auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber:innen.
Fälle sind:
Diese Nutzungen unterliegen Bedingungen und dürfen die normale Verwertung nicht beeinträchtigen.
Für Sie wichtig: Ob eine Ausnahme gilt, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Auch bei nicht-kommerziellen Projekten oder kulturellen Zwecken kann eine Lizenz erforderlich sein.
Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie Ihre Nutzung prüfen. ProLitteris unterstützt Sie dabei und klärt, ob eine Lizenz oder eine Vergütung notwendig ist.
Sie müssen aktiv eine Lizenz bei ProLitteris einholen, wenn Sie ein Kunstwerk reproduzieren möchten.
Das betrifft insbesondere Nutzungen:
In diesen Fällen erteilt das Team Art von ProLitteris die Lizenz im Namen der Rechteinhaber:innen und stellt Ihnen eine Rechnung gemäss Tarif Kunst.
Die Lizenzierung im Bereich Art erfolgt in mehreren Schritten und ist auf die konkrete Nutzung eines Werks gerichtet.
Zuerst nimmt das Team Art Ihre Anfrage entgegen, erhält einen Hinweis von Rechteinhaber:innen oder stellt selbst eine Nutzung fest. Anschliessend klärt ProLitteris:
Danach prüft ProLitteris, ob:
Je nach Fall werden zusätzlich ausländische Verwertungsgesellschaften einbezogen oder Rechteinhaber:innen direkt kontaktiert.
Auf dieser Grundlage erstellt ProLitteris eine schriftliche Offerte mit Bedingungen und einem Abrechnungsvorschlag.
Sie bestätigen ProLitteris die definitive Nutzung und Lizenzierung.
Nach der Nutzung stellt ProLitteris die Vergütung in Rechnung und verteilt die Einnahmen an die Rechteinhaber:innen.
Die Kosten für die Abbildung eines Kunstwerks richten sich nach dem Tarif Kunst von ProLitteris.
Dieser Tarif legt fest, welche Vergütung für unterschiedliche Nutzungen anfällt, zum Beispiel je nach:
Für Sie bedeutet das: Die konkrete Höhe der Vergütung hängt immer von Ihrer geplanten Nutzung ab.
Wenn Sie eine genauere Einschätzung wünschen, können Sie das Team Art kontaktieren. ProLitteris gibt Ihnen eine konkrete Kostenschätzung.
Zusätzlich kann eine Bearbeitungsgebühr anfallen, wenn Ihre Anfrage einen erhöhten Aufwand verursacht.
Wenn Sie nach der erteilten Lizenz auf die Nutzung verzichten, fällt eine Vergütung für den entstandenen Aufwand an.
Sie müssen vor der Nutzung eines Werks eine Lizenz bei ProLitteris einholen. ProLitteris erteilt Ihnen die Lizenz, kann Ihnen aber keine Vorlage, d.h. kein Material verschaffen.
Das bedeutet für Sie: Bevor Sie ein Kunstwerk abbilden oder anderweitig verwenden, benötigen Sie eine schriftliche Erlaubnis. Die Datei, welche Sie zur Reproduktion benötigen, müssen Sie selber erstellen oder aus einer geeigneten Quelle beziehen.
Die Lizenz erhalten Sie über eine Anfrage beim Team Art von ProLitteris.
Für die Lizenzierung von Kunstwerk-Nutzungen ist ProLitteris zuständig, wenn der oder die Rechteinhaber:in die Nutzungsrechte an ProLitteris übertragen hat.
Ob das auf ein bestimmtes Werk zutrifft, können Sie im Künstlerverzeichnis prüfen.
Für Sie wichtig:
In einzelnen Fällen kann ein:e Rechteinhaber:in vorab festlegen, dass bestimmte Nutzungen nicht über ProLitteris verwertet werden. Diese Ausnahme muss jedoch vor Ihrer Lizenzanfrage bestehen.
Wenn Sie sich nicht an diese Vorgaben halten, entstehen zusätzliche Kosten gemäss Tarif. Zudem riskieren Sie eine unautorisierte Nutzung mit rechtlichen Konsequenzen.
Die Verteilung Art ist die Auszahlung von Vergütungen für bildende Kunst und Kunstfotografie im Kunstmarkt. Sie gehört zur freiwilligen Kollektivverwertung.
Die Vergütung in der Verteilung Art richtet sich nach dem Tarif Kunst sowie nach den Tarifen ausländischer Verwertungsgesellschaften.
Das bedeutet für Sie: Sie entscheiden, ob Sie ProLitteris mit der Verwertung Ihrer Rechte in diesem Bereich beauftragen. Die Höhe Ihrer Vergütung hängt davon ab, wie und wo Ihr Werk genutzt wurde.
Rechteinhaber:innen. ProLitteris zahlt die Beträge nach Abzügen an Sie aus. Diese Abzüge betreffen:
ProLitteris verteilt die Vergütungen zweimal pro Jahr an die berechtigten Rechteinhaber:innen.
Wenn eine Fotografie mehrere Werke zeigt, benötigen Sie für alle erkennbaren Werke eine Lizenz. Ein Werk gilt als genutzt, wenn es klar erkennbar ist und nicht nur beiläufig im Hintergrund erscheint.
Wenn nicht alle betroffenen Künstler:innen durch ProLitteris vertreten sind, gilt für Sie:
Fehlt Ihnen für einzelne Werke die Lizenz, ist die Nutzung rechtlich unvollständig. Sie tragen in diesem Fall das Risiko -- ProLitteris unterstützt Sie mit rechtssicheren Lizenzen.
Die SRG verfügt über eine pauschale Lizenz für die Nutzung von Bildern in Fernsehsendungen.
Die SRG darf Bilder im Rahmen ihrer Sendungen nutzen, ohne für jedes einzelne Werk eine separate Lizenz einzuholen. Grundlage ist ein Lizenzvertrag mit ProLitteris, der durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten wird.
Diese Lizenz umfasst sämtliche verwendeten Bilder, unabhängig davon, von welchen Künstler:innen sie stammen.
Die Einnahmen aus diesem Vertrag werden nicht einzelnen Nutzungen zugeordnet, sondern im Rahmen der Zusatzverteilung Art ausgeschüttet. Sie erhalten eine Vergütung, wenn Ihre Werke im entsprechenden Zeitraum genutzt und berücksichtigt wurden. Geringe Beträge verteilt ProLitteris im Rahmen einer Zusatzverteilung an alle Rechteinhaber:innen, die bereits Vergütungen für konkrete Nutzungen erhalten haben.
Die Verteilung Art ist die Auszahlung von Vergütungen für bildende Kunst und Kunstfotografie im Kunstmarkt. Sie gehört zur freiwilligen Kollektivverwertung.
Die Vergütung in der Verteilung Art richtet sich nach dem Tarif Kunst sowie nach den Tarifen ausländischer Verwertungsgesellschaften.
Das bedeutet für Sie: Sie entscheiden, ob Sie ProLitteris mit der Verwertung Ihrer Rechte in diesem Bereich beauftragen. Die Höhe Ihrer Vergütung hängt davon ab, wie und wo Ihr Werk genutzt wurde.
Rechteinhaber:innen. ProLitteris zahlt die Beträge nach Abzügen an Sie aus. Diese Abzüge betreffen:
ProLitteris verteilt die Vergütungen zweimal pro Jahr an die berechtigten Rechteinhaber:innen.
Qualifizierte Nutzungen sind Verwendungen von Kunstwerken, die besonders stark in die Interessen der Rechteinhaber:innen eingreifen.
Dazu gehören insbesondere:
Für Sie bedeutet das: In solchen Fällen gelten nicht automatisch die Standardtarife. ProLitteris muss sich bei dem/der Rechteinhaber:in oder deren Vertretung erkundigen, bevor eine Lizenz erteilt wird.
Die SRG verfügt über eine pauschale Lizenz für die Nutzung von Bildern in Fernsehsendungen.
Die SRG darf Bilder im Rahmen ihrer Sendungen nutzen, ohne für jedes einzelne Werk eine separate Lizenz einzuholen. Grundlage ist ein Lizenzvertrag mit ProLitteris, der durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten wird.
Diese Lizenz umfasst sämtliche verwendeten Bilder, unabhängig davon, von welchen Künstler:innen sie stammen.
Die Einnahmen aus diesem Vertrag werden nicht einzelnen Nutzungen zugeordnet, sondern im Rahmen der Zusatzverteilung Art ausgeschüttet. Sie erhalten eine Vergütung, wenn Ihre Werke im entsprechenden Zeitraum genutzt und berücksichtigt wurden. Geringe Beträge verteilt ProLitteris im Rahmen einer Zusatzverteilung an alle Rechteinhaber:innen, die bereits Vergütungen für konkrete Nutzungen erhalten haben.
Sie können ProLitteris für eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) anfragen, wenn Sie eine Nutzung von zahlreichen Werken planen.
Die Anwendungsfälle einer EKL von ProLitteris sind unter anderem:
Eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) setzt voraus, dass die Nutzung die normale Verwertung der Rechte nicht beeinträchtigt.
Interne KI-Systeme wie Copilot sind nicht von der gesetzlichen Lizenz (GT 8) erfasst, weil ihre Nutzung über das reine Kopieren und interne Zugänglichmachen hinausgeht.
Erweiterte Kollektivlizenzen können Unternehmen eine rechtliche Grundlage bieten, um interne KI-Systeme mit geschützten Inhalten zu nutzen.
Wenn in Ihren KI-Daten urheberrechtlich geschützte Werke enthalten sind, reicht die gesetzliche Lizenz für den Eigengebrauch (z.B. gemäss GT 8) nicht aus.
Sie haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Die gesetzliche Lizenz erlaubt Ihnen:
Diese Nutzungen sind durch die Kopiervergütung gemäss GT 8 abgedeckt.
Für Sie bedeutet das: Sobald geschützte Inhalte in internen KI-Systemen verwendet werden, benötigen Sie eine zusätzliche rechtliche Grundlage. Eine mögliche Lösung bietet die erweiterte Kollektivlizenz gemäss Art. 43a URG, die solche Nutzungen künftig abdecken kann.
ProLitteris gestaltet eine Lizenz für interne KI-Nutzungen mit diesen Konditionen:
Diese Lizenz soll Ihnen ermöglichen, interne KI-Systeme rechtssicher zu nutzen, ohne jede Werknutzung klären zu müssen.
Die erweiterte Kollektivlizenz für interne KI-Nutzungen soll helfen, KI-Anwendungen rechtssicher zu betreiben, die in der Praxis ohnehin stattfinden.
Unternehmen erhalten eine klare Grundlage, um nicht nur den Datenschutz, sondern auch das Urheberrecht korrekt einzuhalten. Heute besteht in vielen Unternehmen eine Rechtsunsicherheit.
Die Nutzung von KI ist nach geltendem Recht nicht automatisch erlaubt. Wenn geschützte Inhalte verwendet werden, braucht es eine Einwilligung oder eine Lizenz.
Mit der KI-Lizenz schafft ProLitteris eine praktikable Lösung für den Unternehmensalltag. Sie ermöglicht es, interne KI-Systeme zu nutzen, ohne jede einzelne Werknutzung klären zu müssen.
ProLitteris steht dazu im Austausch mit Unternehmen in der Schweiz und entwickelt das Modell aufgrund der Erfahrungen weiter.
Erweiterte Kollektivlizenzen (EKL) sind Lizenzen, die eine Nutzung auch dann ermöglichen, wenn nicht alle Rechteinhaber:innen individuell vertreten sind.
Für Sie bedeutet das: Eine EKL erfasst nicht nur Werke von Rechteinhaber:innen mit Verwertungsvertrag, sondern auch solche von Personen ohne direkte Verbindung zu ProLitteris.
Voraussetzungen:
Rechteinhaber:innen können widersprechen und ihre Werke von der Lizenz ausnehmen (Opt-out).
In der Praxis kommen EKL heute vor allem bei verwaisten Werken zum Einsatz. Dabei sind die Rechteinhaber:innen unbekannt oder nicht auffindbar, sodass eine individuelle Lizenzierung nicht möglich ist.
Eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) ermöglicht es, dass Ihre Werke genutzt werden können, auch wenn Sie keinen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben.
Für Sie bedeutet das:
ProLitteris gestaltet die Lizenzen so, dass sie wirtschaftlich sinnvoll und praxisnah sind. Ziel ist eine faire Vergütung von Vorgängen, die sonst oftmals ohne Rechtssicherheit und ohne Vergütung stattfinden würden.
Erweiterte Kollektivlizenzen liegen auch im Interesse der Rechteinhaber:innen und des Urheberrechts.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen: Opt-out-Erklärungen sind äusserst selten.
Erweiterte Kollektivlizenzen ermöglichen es, Sammlungen und Archive rechtssicher für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Auch wenn Rechteinhaber:innen nicht bekannt oder nicht auffindbar sind, kann ProLitteris eine Nutzung dennoch lizenzieren. Neben verwaisten Werken können in einer erweiterten Kollektivlizenz auch identifizierte Werke enthalten sein, sofern die normale Verwertung nicht beeinträchtigt wird.
Das ist besonders relevant, wenn:
Grundlage ist Art. 43a URG. Diese Bestimmung erlaubt es ProLitteris, eine Lizenz mit einem definierten Zweck und Umfang zu erteilen.
So können Institutionen Kulturerbe, wie zum Beispiel historische Plakatsammlungen, der Öffentlichkeit zugänglich machen, ohne jede einzelne Rechteklärung vornehmen zu müssen.
Eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) für Gedächtnisinstitutionen ermöglicht es Ihnen, grosse Sammlungen rechtssicher zu nutzen, ohne jede einzelne Rechteklärung vornehmen zu müssen.
Wie die Lizenz konkret ausgestaltet ist, hängt von der Grösse Ihrer Sammlung ab:
1. Bis 100 Werke: Sie klären die Rechte individuell. Eine einfache Prüfung gemäss Checkliste (GT 13) genügt in der Regel. Die Vergütung beträgt pro Werk und Jahr CHF 5, 10 oder 100, je nach Nutzung und Format. Mit einer Pauschale können Sie alle Nutzungen für 10 Jahre abdecken, mit einem Rabatt von 75%.
2. Mehr als 100 Werke: Wenn die Rechteklärung unverhältnismässig oder nicht möglich ist, kann ProLitteris eine EKL erteilen. Die Lizenz deckt auch Werke ab, deren Rechteinhaber:innen nicht bekannt sind. Typischer Richtwert: Für 1000 Werke beträgt die Vergütung rund CHF 1 pro Werk und Jahr bei üblichen Formaten.
Für sehr grosse Bestände sind zusätzliche Rabatte möglich, etwa wenn:
In solchen Fällen ähnelt die erweiterte Kollektivlizenz einer Versicherung im Urheberrecht.
Für Sie bedeutet das: Mit einer EKL erhalten Sie Planungssicherheit. Sie können Ihre Sammlung zugänglich machen, ohne jede Nutzung rechtlich einzeln beurteilen zu müssen.
Das Gesetz privilegiert Ausstellungskataloge und erklärt sie lizenzfrei.
Entscheidend ist der eingeschränkte Zweck der Publikation (Ausstellungskatalog) und die funktionale Form als "Katalog". Es geht um die methodische und systematische Erschliessung der Werke, die sich in der Ausstellung befinden. Für Museen gelten internationale ethische Standards von ICOM, International Committee for Documentation: https://icom.museum/wp-content/uploads/2018/07/ICOM-code-En-web.pdf, namentlich Ziffer 2.20: «Documentation of Collections, Museum collections should be documented according to accepted professional standards. Such documentation should include a full identification and description of each item, its associations, provenance, condition, treatment and present location.»
Der Adressatenkreis eines Katalogs sind Personen, welche eine Ausstellung, ein Messeangebot oder eine Auktion vorbereiten oder besuchen. Das Bedürfnis nach weitergehenden Texten und nach einem Publikum, das mit der Ausstellung örtlich und zeitlich nicht eng verbunden ist, muss mit einem anderen Dokument adressiert werden. Dafür bietet ProLitteris die einfache und bewährte Möglichkeit, zu moderaten Kosten eine Lizenz zu erwerben. Im Fall zahlreicher Werke kommt eine erweiterte Kollektivlizenz infrage (Art. 43a URG).
Eine UID-Nummer ist die Unternehmens-Identifikationsnummer eines wirtschaftlich aktiven Unternehmens in der Schweiz. Sie dient der eindeutigen Identifikation von Unternehmen und Organisationen gegenüber Behörden und anderen Stellen.
Als Urheber:in benötigen Sie in der Regel keine UID-Nummer. Sie können das entsprechende Feld im Portal leer lassen.
Wenn Sie einen Verlag oder eine andere juristische Person anmelden, ist die Angabe einer UID-Nummer erforderlich. Die UID Ihres Unternehmens können Sie im offiziellen UID-Register nachschlagen.
Seit 2011 können Unternehmen und Organisationen aller Rechtsformen eine UID erhalten. Unternehmen mit einem Eintrag im Handelsregister erhalten diese automatisch. Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Statistik.
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