Eine Mitgliedschaft bedeutet, dass bestimmte Rechte von ProLitteris verwertet werden und Sie Vergütungen für die Nutzung Ihrer Werke erhalten.
Konkret bringt Ihnen die Mitgliedschaft:
Der Verwertungsvertrag ist kostenlos und bildet die Grundlage dafür, dass ProLitteris für Sie Vergütungen einziehen und auszahlen kann. Welche Rechte eingeschlossen sind, legen Sie selbst im ProLitteris-Portal fest. Sie können Ihre Wahl jährlich anpassen.
Ihre Werke sind unabhängig von einer Mitgliedschaft bei ProLitteris geschützt. Der urheberrechtliche Schutz entsteht automatisch bei der Schaffung.
Werden Sie so früh wie möglich Mitglied, damit Sie keine Vergütungen verpassen und später, wenn nötig, Sozialleistungen erhalten können.
Mitglied von ProLitteris können Sie werden, wenn Sie Urheber:in, Verlag oder Erb:in sind und veröffentlichte Werke geschaffen haben, die von Dritten genutzt werden.
Ein Verwertungsvertrag ist für Sie sinnvoll, wenn Sie regelmässig kreativ oder publizistisch tätig sind, zum Beispiel:
Als Mitglied erhalten Sie Vergütungen aus gesetzlich entschädigten Nutzungen sowie aus weiteren Verwertungen, die Sie selbst kaum organisieren können.
Die Mitgliedschaft ist kostenlos. Es gelten die Bedingungen des Verwertungsvertrags und der Statuten.
ProLitteris verwertet veröffentlichte Werke aus den Bereichen Text und Bild, wie sie in den Verwertungsbedingungen definiert sind.
Dazu gehören:
Entscheidend ist, ob die Teilnahme an einer Verteilung möglich ist. Die Verteilungen gesetzlicher Vergütungen betreffen gedruckte Werke (Verteilung Print für Bücher und Zeitungen/Zeitschriften), Internet (Verteilung Online, vor allem für Journalismus wissenschaftliche Onlineangebote), Radio und Fernsehen (Verteilung Broadcast) und ausgestellte Werke (Verteilung Expo ab 2027).
Für Musik, Film und Bühne sind in der Regel andere Verwertungsgesellschaften zuständig.
Sie bestätigen bei der Anmeldung und bei Verteilungen, dass Ihre Werke urheberrechtlich geschützt sind und Sie die entsprechenden Rechte besitzen. ProLitteris prüft dies bei Bedarf.
Einen Verwertungsvertrag können Sie beantragen, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen zu Ihrer Person, zu Ihren Werken und zu Ihren Rechten erfüllen.
Die Bedingungen für alle Rechteinhaber:innen sind:
Zusätzliche Bedingungen für Verlage:
Die Geschäftsleitung von ProLitteris prüft Ihren Antrag anhand der Statuten und Verwertungsbedingungen und entscheidet über den Abschluss des Verwertungsvertrags.
Nein, einen Verwertungsvertrag können Sie nicht rückwirkend abschliessen. Der Vertrag gilt ab dem Zeitpunkt des Abschlusses für die Zukunft.
Er umfasst jedoch alle Rechte und Werke, die Ihnen gehören -- sowohl bereits bestehende als auch zukünftige. Ihre bisherigen Werke werden also in die Verwertung einbezogen, auch wenn der Vertrag erst später zustande kommt.
Es ist sinnvoll, den Verwertungsvertrag möglichst früh abzuschliessen, sobald Sie professionell tätig sind. So stellen Sie sicher, dass Ihre Ansprüche von Anfang an erfasst werden.
Wenn Sie zusätzlich Mitglied der Genossenschaft werden, kann das später auch für mögliche Sozialleistungen relevant sein.
Ein Verwertungsvertrag ist nicht nötig, damit Ihre Werke geschützt sind. Der Schutz entsteht automatisch, sobald Sie ein Werk schaffen. Ein Verwertungsvertrag mit ProLitteris dient dazu, Vergütungen für die Nutzung Ihrer Werke zu erhalten.
Urheber:innen müssen ihre Werke weder registrieren noch einen Vertrag abschliessen. Das unterscheidet das Urheberrecht von Patenten, Marken und Designs.
ProLitteris empfiehlt, die Veröffentlichung von Werken mit Hinweisen auf die Urheberschaft und auf die Rechte zu begleiten. Zudem bietet ProLitteris ein digitales Depot an, das den Beweis erleichtern kann. Eine Bedingung ist dies aber nicht, weder gegenüber ProLitteris noch gegenüber Dritten, welche die Urheberrechte dereinst bestreiten könnten.
Die Mitgliedschaft hat keine Nachteile. ProLitteris verwertet gesetzliche Rechte, die von den Verträgen zwischen verschiedenen Rechteinhaber:innen unabhängig sind.
Nur in einem kleinen Teil des Bereichs Audio spielen Verträge zwischen Urheber:innen und Verlagen eine Rolle. Für Lesungen und Verfilmungen von Literatur im Angebot der Sendeunternehmen hängt es vom individuellen Verlagsvertrag ab, ob der/die Urheber:in oder der Verlag zuständig ist.
Alle Rechte lassen sich im ProLitteris-Portal jährlich anpassen.
Somit hat ein Verwertungsvertrag mit ProLitteris für Sie keine rechtlichen oder praktischen Nachteile. Sie behalten die Kontrolle über Ihre Rechte.
In der Hauptverteilung erhalten Sie Vergütungen unabhängig von Ihren Verträgen mit anderen Personen. Berechtigt sind Urheber:innen, Verlage und Erb:innen von Urheber:innen.
Der Grund ist die obligatorische Kollektivverwertung. Vergütungen werden unabhängig berechnet und stehen Ihnen von Gesetzes wegen zu.
Anders ist es bei der freiwilligen Kollektivverwertung. Das betrifft bei ProLitteris die Bereiche Audio und Art. Hier kann ProLitteris nur die Rechte verwerten, die tatsächlich bei Ihnen liegen. Wenn Rechte bereits an einen Verlag, ein Museum oder eine andere Person übertragen wurden, bevor sie im Verwertungsvertrag an ProLitteris übertragen wurden, kann ProLitteris keine Nutzungen lizenzieren.
So vermeiden Sie Konflikte:
Die Anpassung der Rechte im ProLitteris-Portal ist bis 30. September möglich und ab 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
Im Todesfall gehen die Urheberrechte auf die erbberechtigten Personen über. Wer die Rechte erhält, richtet sich nach dem Erbrecht.
Wenn mehrere Personen erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Diese bestimmt eine gemeinsame Vertretung, die den Kontakt mit ProLitteris übernimmt. Grundlage ist ein Erbschein.
Zu Lebzeiten bleibt der Verwertungsvertrag immer an die Urheberin oder den Urheber gebunden. Andere Personen oder Institutionen können den Vertrag nicht abschliessen -- auch dann nicht, wenn sie Rechte erhalten haben. Erst nach dem Tod können Erben den Verwertungsvertrag übernehmen oder neu abschliessen und die Rechte weiter verwalten.
Eine Stiftung kann zu Lebzeiten nicht Mitglied werden. Urheber:innen können jedoch eine Person bevollmächtigen, Ihr Konto zu verwalten und die Administration gegenüber ProLitteris zu übernehmen.
Eine Mitgliedschaft bei mehreren Verwertungsgesellschaften ist nur dann sinnvoll, wenn Sie in unterschiedlichen Bereichen tätig sind, z.B. als visuelle:r Künstler:in und zugleich als Musiker:in. Für Texte und Bilder genügt die Mitgliedschaft bei ProLitteris.
Aufgrund von rechtlichen und administrativen Problemen vermeidet ProLitteris die gleichzeitige Mitgliedschaft bei einer anderen Verwertungsgesellschaft mit gleicher Tätigkeit. Dies führte früher zu zusätzlichem Aufwand und zu Unklarheiten bei Vergütungen.
ProLitteris arbeitet mit ausländischen Gesellschaften zusammen, sodass Sie Vergütungen aus dem Ausland auch ohne Doppelmitgliedschaft erhalten. In einigen Fällen ist es möglich, dass Rechteinhaber:innen einer anderen Verwertungsgesellschaft direkt an den Verteilungen von ProLitteris partizipieren. Für alle anderen Fälle und Rechteinhaber:innen zahlt ProLitteris an die andere Verwertungsgesellschaft jährlich eine vom Verwaltungsrat definierte Quote.
Eine Mitgliedschaft bedeutet, dass bestimmte Rechte von ProLitteris verwertet werden und Sie Vergütungen für die Nutzung Ihrer Werke erhalten.
Konkret bringt Ihnen die Mitgliedschaft:
Der Verwertungsvertrag ist kostenlos und bildet die Grundlage dafür, dass ProLitteris für Sie Vergütungen einziehen und auszahlen kann. Welche Rechte eingeschlossen sind, legen Sie selbst im ProLitteris-Portal fest. Sie können Ihre Wahl jährlich anpassen.
Ihre Werke sind unabhängig von einer Mitgliedschaft bei ProLitteris geschützt. Der urheberrechtliche Schutz entsteht automatisch bei der Schaffung.
Werden Sie so früh wie möglich Mitglied, damit Sie keine Vergütungen verpassen und später, wenn nötig, Sozialleistungen erhalten können.
Mitglied von ProLitteris können Sie werden, wenn Sie Urheber:in, Verlag oder Erb:in sind und veröffentlichte Werke geschaffen haben, die von Dritten genutzt werden.
Ein Verwertungsvertrag ist für Sie sinnvoll, wenn Sie regelmässig kreativ oder publizistisch tätig sind, zum Beispiel:
Als Mitglied erhalten Sie Vergütungen aus gesetzlich entschädigten Nutzungen sowie aus weiteren Verwertungen, die Sie selbst kaum organisieren können.
Die Mitgliedschaft ist kostenlos. Es gelten die Bedingungen des Verwertungsvertrags und der Statuten.
ProLitteris verwertet veröffentlichte Werke aus den Bereichen Text und Bild, wie sie in den Verwertungsbedingungen definiert sind.
Dazu gehören:
Entscheidend ist, ob die Teilnahme an einer Verteilung möglich ist. Die Verteilungen gesetzlicher Vergütungen betreffen gedruckte Werke (Verteilung Print für Bücher und Zeitungen/Zeitschriften), Internet (Verteilung Online, vor allem für Journalismus wissenschaftliche Onlineangebote), Radio und Fernsehen (Verteilung Broadcast) und ausgestellte Werke (Verteilung Expo ab 2027).
Für Musik, Film und Bühne sind in der Regel andere Verwertungsgesellschaften zuständig.
Sie bestätigen bei der Anmeldung und bei Verteilungen, dass Ihre Werke urheberrechtlich geschützt sind und Sie die entsprechenden Rechte besitzen. ProLitteris prüft dies bei Bedarf.
Einen Verwertungsvertrag können Sie beantragen, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen zu Ihrer Person, zu Ihren Werken und zu Ihren Rechten erfüllen.
Die Bedingungen für alle Rechteinhaber:innen sind:
Zusätzliche Bedingungen für Verlage:
Die Geschäftsleitung von ProLitteris prüft Ihren Antrag anhand der Statuten und Verwertungsbedingungen und entscheidet über den Abschluss des Verwertungsvertrags.
Nein, einen Verwertungsvertrag können Sie nicht rückwirkend abschliessen. Der Vertrag gilt ab dem Zeitpunkt des Abschlusses für die Zukunft.
Er umfasst jedoch alle Rechte und Werke, die Ihnen gehören -- sowohl bereits bestehende als auch zukünftige. Ihre bisherigen Werke werden also in die Verwertung einbezogen, auch wenn der Vertrag erst später zustande kommt.
Es ist sinnvoll, den Verwertungsvertrag möglichst früh abzuschliessen, sobald Sie professionell tätig sind. So stellen Sie sicher, dass Ihre Ansprüche von Anfang an erfasst werden.
Wenn Sie zusätzlich Mitglied der Genossenschaft werden, kann das später auch für mögliche Sozialleistungen relevant sein.
Ein Verwertungsvertrag ist nicht nötig, damit Ihre Werke geschützt sind. Der Schutz entsteht automatisch, sobald Sie ein Werk schaffen. Ein Verwertungsvertrag mit ProLitteris dient dazu, Vergütungen für die Nutzung Ihrer Werke zu erhalten.
Urheber:innen müssen ihre Werke weder registrieren noch einen Vertrag abschliessen. Das unterscheidet das Urheberrecht von Patenten, Marken und Designs.
ProLitteris empfiehlt, die Veröffentlichung von Werken mit Hinweisen auf die Urheberschaft und auf die Rechte zu begleiten. Zudem bietet ProLitteris ein digitales Depot an, das den Beweis erleichtern kann. Eine Bedingung ist dies aber nicht, weder gegenüber ProLitteris noch gegenüber Dritten, welche die Urheberrechte dereinst bestreiten könnten.
Die Mitgliedschaft hat keine Nachteile. ProLitteris verwertet gesetzliche Rechte, die von den Verträgen zwischen verschiedenen Rechteinhaber:innen unabhängig sind.
Nur in einem kleinen Teil des Bereichs Audio spielen Verträge zwischen Urheber:innen und Verlagen eine Rolle. Für Lesungen und Verfilmungen von Literatur im Angebot der Sendeunternehmen hängt es vom individuellen Verlagsvertrag ab, ob der/die Urheber:in oder der Verlag zuständig ist.
Alle Rechte lassen sich im ProLitteris-Portal jährlich anpassen.
Somit hat ein Verwertungsvertrag mit ProLitteris für Sie keine rechtlichen oder praktischen Nachteile. Sie behalten die Kontrolle über Ihre Rechte.
In der Hauptverteilung erhalten Sie Vergütungen unabhängig von Ihren Verträgen mit anderen Personen. Berechtigt sind Urheber:innen, Verlage und Erb:innen von Urheber:innen.
Der Grund ist die obligatorische Kollektivverwertung. Vergütungen werden unabhängig berechnet und stehen Ihnen von Gesetzes wegen zu.
Anders ist es bei der freiwilligen Kollektivverwertung. Das betrifft bei ProLitteris die Bereiche Audio und Art. Hier kann ProLitteris nur die Rechte verwerten, die tatsächlich bei Ihnen liegen. Wenn Rechte bereits an einen Verlag, ein Museum oder eine andere Person übertragen wurden, bevor sie im Verwertungsvertrag an ProLitteris übertragen wurden, kann ProLitteris keine Nutzungen lizenzieren.
So vermeiden Sie Konflikte:
Die Anpassung der Rechte im ProLitteris-Portal ist bis 30. September möglich und ab 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
Im Todesfall gehen die Urheberrechte auf die erbberechtigten Personen über. Wer die Rechte erhält, richtet sich nach dem Erbrecht.
Wenn mehrere Personen erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Diese bestimmt eine gemeinsame Vertretung, die den Kontakt mit ProLitteris übernimmt. Grundlage ist ein Erbschein.
Zu Lebzeiten bleibt der Verwertungsvertrag immer an die Urheberin oder den Urheber gebunden. Andere Personen oder Institutionen können den Vertrag nicht abschliessen -- auch dann nicht, wenn sie Rechte erhalten haben. Erst nach dem Tod können Erben den Verwertungsvertrag übernehmen oder neu abschliessen und die Rechte weiter verwalten.
Eine Stiftung kann zu Lebzeiten nicht Mitglied werden. Urheber:innen können jedoch eine Person bevollmächtigen, Ihr Konto zu verwalten und die Administration gegenüber ProLitteris zu übernehmen.
Eine Mitgliedschaft bei mehreren Verwertungsgesellschaften ist nur dann sinnvoll, wenn Sie in unterschiedlichen Bereichen tätig sind, z.B. als visuelle:r Künstler:in und zugleich als Musiker:in. Für Texte und Bilder genügt die Mitgliedschaft bei ProLitteris.
Aufgrund von rechtlichen und administrativen Problemen vermeidet ProLitteris die gleichzeitige Mitgliedschaft bei einer anderen Verwertungsgesellschaft mit gleicher Tätigkeit. Dies führte früher zu zusätzlichem Aufwand und zu Unklarheiten bei Vergütungen.
ProLitteris arbeitet mit ausländischen Gesellschaften zusammen, sodass Sie Vergütungen aus dem Ausland auch ohne Doppelmitgliedschaft erhalten. In einigen Fällen ist es möglich, dass Rechteinhaber:innen einer anderen Verwertungsgesellschaft direkt an den Verteilungen von ProLitteris partizipieren. Für alle anderen Fälle und Rechteinhaber:innen zahlt ProLitteris an die andere Verwertungsgesellschaft jährlich eine vom Verwaltungsrat definierte Quote.
Erweiterte Kollektivlizenzen erlauben die Nutzung vieler Werke gleichzeitig -- auch von Rechteinhaber:innen, die keinen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben.
ProLitteris darf solche Lizenzen dann vergeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 43a URG erfüllt sind.
Bis heute bietet ProLitteris für folgende Nutzungen eine erweiterte Kollektivlizenz an:
Die erweiterten Kollektivlizenzen ermöglichen Nutzungen in neuen Bereichen, ohne dass eine Revision des Urheberrechtsgesetzes notwendig ist. ProLitteris unterstützt dieses gesetzliche Instrument im Interesse der Rechteinhaber:innen und der Nutzer:innen.
Werden Werke mit KI geschaffen, so sind sie - nach der allgemeinen Regel im Urheberrecht - nur dann geschützt und vergütungsfähig, wenn eine eigene, individuelle menschliche Schöpfung zum Ausdruck kommt.
Entscheidend ist nicht ein bestimmter KI-Anteil, sondern die persönliche kreative Leistung eines Menschen oder mehrerer Menschen, die zusammenarbeiten. Wird KI lediglich als Werkzeug eingesetzt und das Ergebnis wesentlich von einem Menschen gestaltet, dann liegt meistens ein geschütztes Werk vor. Übernimmt hingegen KI die Kreation, ohne erkennbare eigene menschliche Gestaltung, dann entsteht kein Werk im Sinn des Urheberrechtsgesetzes und kein urheberrechtlicher Schutz, und ProLitteris verteilt keine Vergütung für dieses Erzeugnis.
Mit der Deklaration eines Werks bei ProLitteris bestätigen Sie als Urheberin oder Verlag:
Ausserdem ist darauf zu achten, dass ein Werk keine fremden Rechte verletzt, und dass der Einsatz von künstlicher Intelligenz nicht in einer Weise erfolgt, welche die Entstehung eines Werks vereitelt.
ProLitteris stützt sich auf die Angaben und Bestätigung der Rechteinhaber:innen und kann jederzeit Kontrollen durchführen. ProLitteris verfolgt die Entwicklung der Technik und der KI-Nutzung und äussert sich regelmässig dazu.
Damit Ihre Werke berücksichtigt werden, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Ihre Urheberschaft und der urheberrechtliche Werkcharakter.
Ihr Werk muss eine individuelle menschliche Schöpfung sein. Nicht zugelassen sind Inhalte ohne eigene kreative Leistung, etwa rein KI-generierte Ergebnisse oder Texte und Bilder, die vollständig oder überwiegend aus fremden Quellen übernommen wurden.
ProLitteris kann von Ihnen Nachweise verlangen, um Ihre Urheberschaft und die Qualität als Werk zu prüfen. Zudem werden Stichproben durchgeführt, um die Richtigkeit und Zulässigkeit der Meldungen sicherzustellen.
ProLitteris entwickelt MyCopyright schrittweise weiter, um Sie bei der Nutzung und dem Schutz Ihrer Werke umfassend zu unterstützen.
In einer nächsten Ausbaustufe plant ProLitteris Funktionen, die Sie im Umgang mit Urheberrechten direkt unterstützen, zum Beispiel:
Zusätzlich ist ein Qualitätssiegel geplant. Dieses bestätigt die Authentizität von Inhalten, etwa bei Medienmaterial oder Übersetzungen, auf Basis der Siegelung und Deponierung.
Für Sie bedeutet das: MyCopyright entwickelt sich vom reinen Depot zu einer umfassenden Plattform für Nachweis, Nutzung und Verwaltung Ihrer Werke.
ProLitteris zahlt gesetzliche Vergütungen und die meisten internationalen Vergütungen jährlich aus.
Die Verteilung findet jährlich im September statt und betrifft Vergütungen aus dem Vorjahr. Diese stammen aus der obligatorischen Kollektivverwertung, die in den Gemeinsamen Tarifen (GT 1 bis 14) geregelt ist, sowie aus ähnlichen Verwertungen im Ausland.
Damit Sie an der Hauptverteilung teilnehmen können, benötigen Sie einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris.
An der Hauptverteilung können Sie teilnehmen, wenn Sie Rechteinhaber:in sind und einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben.
Teilnahmeberechtigt sind:
Nicht teilnehmen können andere Rechteinhaber:innen, zum Beispiel Agenturen, Stiftungen oder Produzent:innen. Der Grund ist, dass ProLitteris auf standardisierte Daten zugreift, die an einem publizierten Werkexemplar erkennbar sind. Daraus lassen sich in der Praxis vor allem Urheber:innen und Verlage eindeutig bestimmen.
In bestimmten Bereichen lassen es die Systeme von ProLitteris, dass auch Mitglieder ausländischer Verwertungsgesellschaften oder der SSA direkt Vergütungen von ProLitteris erhalten. Die Verteilung läuft in diesen Fällen über die andere Verwertungsgesellschaft.
Die Frist zur Deklaration läuft bis 31. Januar für:
Für Werke im Internet ist der Ablauf anders. Hier meldet der Verlag die Urheber:innen und Texte bis 31. März, sofern er die Zählmarken von ProLitteris korrekt auf der Website eingebaut hat. Danach können sich Urheber:innen bis 31. Mai mit diesen Meldungen verknüpfen.
ProLitteris empfiehlt, Werke laufend zu melden, nicht erst gegen Ende der Frist.
Wichtig ist, dass Sie Beiträge in Werken vollständig und korrekt melden. Verdächtige Meldungen werden überprüft. Unrichtige Meldungen muss ProLitteris zurückweisen.
In der Verteilung Broadcast müssen alle Sendeminuten und Bildausstrahlungen vollständig deklariert werden, auch Wiederholungen.
Fehlende Meldungen führen immer dazu, dass Vergütungen entfallen. ProLitteris kann diese Vergütungen nicht später oder aus Kulanz auszahlen. Das gilt auch dann, wenn der Fehler nicht bei der Person liegt, welche die Vergütung versäumt hat, sondern z.B. beim Verlag in der Verteilung Online.
Die Vergütungen werden je nach Verteilung unterschiedlich zwischen Urheber:innen und Verlagen aufgeteilt.
In der Verteilung Print erhalten Urheber:innen und Verlage jeweils eigene Vergütungen. Die Berechnung erfolgt nach festen Schlüsseln, abhängig von der Werkkategorie und der Rolle einer bestimmten Person, z.B. als Autor:in oder Übersetzer:in.
In der Verteilung Online wird die Vergütung pro Werk je zur Hälfte zwischen den Urheber:innen (eine oder mehrere Personen) und dem Verlag aufgeteilt. Voraussetzung ist, dass der Verlag das Werk meldet und Zählmarken verwendet. Ohne Verlag gibt es keine Vergütung.
In der Verteilung Broadcast werden die Vergütungen für Urheber:innen und Verlage separat berechnet. Wenn mehrere Rechteinhaber:innen beteiligt sind, kann jede Person für ihre Sendeminuten oder Bilder vergütet werden. Haben mehrere Personen Rechte an einer ganzen Sendung, so werden die Sendeminuten nach Köpfen oder aufgrund einer Messung aufgeteilt.
Werden Werke mit KI geschaffen, so sind sie - nach der allgemeinen Regel im Urheberrecht - nur dann geschützt und vergütungsfähig, wenn eine eigene, individuelle menschliche Schöpfung zum Ausdruck kommt.
Entscheidend ist nicht ein bestimmter KI-Anteil, sondern die persönliche kreative Leistung eines Menschen oder mehrerer Menschen, die zusammenarbeiten. Wird KI lediglich als Werkzeug eingesetzt und das Ergebnis wesentlich von einem Menschen gestaltet, dann liegt meistens ein geschütztes Werk vor. Übernimmt hingegen KI die Kreation, ohne erkennbare eigene menschliche Gestaltung, dann entsteht kein Werk im Sinn des Urheberrechtsgesetzes und kein urheberrechtlicher Schutz, und ProLitteris verteilt keine Vergütung für dieses Erzeugnis.
Mit der Deklaration eines Werks bei ProLitteris bestätigen Sie als Urheberin oder Verlag:
Ausserdem ist darauf zu achten, dass ein Werk keine fremden Rechte verletzt, und dass der Einsatz von künstlicher Intelligenz nicht in einer Weise erfolgt, welche die Entstehung eines Werks vereitelt.
ProLitteris stützt sich auf die Angaben und Bestätigung der Rechteinhaber:innen und kann jederzeit Kontrollen durchführen. ProLitteris verfolgt die Entwicklung der Technik und der KI-Nutzung und äussert sich regelmässig dazu.
Die Hauptverteilung bei ProLitteris umfasst mehrere Bereiche: Print, Online, Broadcast, und ab 2027 Expo. Welche davon für Sie relevant ist, hängt davon ab, wie Ihre Werke genutzt werden.
Die Verteilungen im Überblick:
Alle Bereiche zusammen bilden die Hauptverteilung. Wenn Sie Rechte an Texten oder Bildern haben und einen Verwertungsvertrag haben, können Sie an einer oder mehreren dieser Verteilungen teilnehmen.
Für Autor:innen, Übersetzer:innen und Verlage von Büchern steht die Verteilung Print im Zentrum.
Finden Lesungen im Radio oder Fernsehen statt oder wird verfilmte Literatur ausgestrahlt, so kommt die Verteilung Broadcast infrage.
Kopiergeschützte E-Books können an der Verteilung Online nicht teilnehmen, und Dateien ohne Kopierschutz verfehlen oft die notwendigen Zugriffe pro Jahr.
In der freiwilligen Kollektivverwertung kommt der Bereich Audio hinzu. Beauftragen Sie ProLitteris mit der Verwertung Ihrer Rechte gegenüber der SRG und den anderen Sendeunternehmen.
Für Urheber:innen im Bereich Journalismus und Wissenschaft steht die Verteilung Online im Zentrum. Der/die Betreiber:in der Website muss als Verlag Mitglied von ProLitteris sein, Zählmarken einbauen und die Texte sowie Urheber:innen deklarieren.
Werke in gedruckten Zeitungen und Zeitschriften können in der Verteilung Print eine zusätzliche Vergütung erhalten.
Einen Bereich der freiwilligen Kollektivverwertung gibt es im Journalismus nicht.
Für Urheber:innen der bildenden Kunst und der Fotografie steht die Verteilung Print im Zentrum.
Werden Werke öffentlich ausgestellt, so kommt die Verteilung Expo (ab 2027) infrage.
Kunstwerke auf Websites können an der Verteilung Online nur teilnehmen, wenn sie von einem Text begleitet werden, der eine minimale Länge aufweist und genügend Zugriffe erzielt. Reine Bildpublikationen kann ProLitteris nicht vergüten.
In der freiwilligen Kollektivverwertung kommt der Bereich Art hinzu. Beauftragen Sie ProLitteris mit der Verwertung Ihrer Rechte gegenüber Museen und anderen Nutzer:innen. Die Abbildung von Fotografien ist in diesem Bereich nur dann erfasst, wenn Ausstellungen oder Verkäufe im Kunstmarkt stattfinden.
Die Verteilung Print ist der älteste Teil der Hauptverteilung von ProLitteris und betrifft gedruckte Werke.
Hier erhalten Sie Vergütungen für Werke, die in gedruckter Form erschienen sind, zum Beispiel in Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften. Die Vergütungen stammen vor allem aus Kopiervergütungen.
Damit Ihre Werke berücksichtigt werden, müssen Sie diese mit vollständigen und korrekten Angaben bis spätestens 31. Januar des Verteilungsjahres melden.
Für digitale Veröffentlichungen ist hingegen die Verteilung Online zuständig.
Die Verteilung Print umfasst gedruckte Texte und Bilder, die in Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind.
Damit Ihre Werke berücksichtigt werden, müssen sie veröffentlicht sein und im Handel oder in einer ausreichenden Anzahl von Bibliotheken verfügbar sein. Zudem müssen Sie die Werke bis spätestens 31. Januar des Folgejahres korrekt melden.
Ein Werk wird in der Verteilung Print berücksichtigt, wenn es ausreichend verbreitet ist.
Das ist erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
Als Nachweis genügt zum Beispiel ein Bibliotheksbeleg, ein Link oder ein Screenshot aus einem Katalog wie Swisscovery. Diesen senden Sie uns per E-Mail.
Die Ausleihbarkeit muss sich auf die gedruckte Version beziehen. Eine reine Onlineverfügbarkeit reicht nicht aus.
In der Verteilung Print erhalten Sie Vergütungen über mehrere Jahre, abhängig von der Art Ihres Werks.
Die Vergütungsdauer pro Kategorie der Verteilung Print ist im Verteilungsreglement geregelt. ProLitteris verkürzt die Anzahl Jahre in mehreren Revisionen des Verteilungsreglements mit dem folgenden Ziel:
Aktuell gelten noch längere Vergütungsdauern. Massgebend sind die Angaben im Portal.
Wenn mehrere Rechteinhaber:innen an einem Werk beteiligt sind, werden die Vergütungen für jede Person separat berechnet.
Als Mitglied der SSA können Sie an der Verteilung Print teilnehmen, ohne einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris abzuschliessen.
Sie können Ihre Beiträge in gedruckten Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften direkt bei ProLitteris melden. Dafür benötigen Sie einen Zugang zum Portal und zur Verteilung Print.
Eine zusätzliche Mitgliedschaft bei ProLitteris ist möglich, aber nicht erforderlich.
Wichtig: Wenn Sie sowohl bei der SSA als auch bei ProLitteris angeschlossen sind, dürfen Sie für dasselbe Werk und dieselbe Nutzung keine doppelte Vergütung erhalten.
Erscheint ein Buch in mehreren Ausgaben, zum Beispiel als Hardcover, Taschenbuch oder Sonderausgabe, melden Sie nur die Erstausgabe.
Eine andere Ausgabe können Sie erst melden, wenn die Erstausgabe nicht mehr vergütungsberechtigt ist.
Damit wird vermieden, dass dasselbe Werk mehrfach in die Berechnung der Print-Vergütung einfliesst.
Eine neue Auflage können Sie melden, wenn sie überarbeitet oder erweitert wurde und eine neue ISBN hat.
In diesem Fall löschen Sie die ältere Auflage aus Ihrer Werkliste und melden die neue Auflage.
Unveränderte Nachdrucke oder neue Auflagen ohne inhaltliche Überarbeitung werden nicht zusätzlich berücksichtigt.
Als Autor:in melden Sie nur den Teil des Werks, den Sie persönlich verfasst haben.
Massgebend ist die Anzahl Seiten oder Zeichen Ihres eigenen Beitrags. Beiträge anderer Autor:innen dürfen Sie nicht in Ihre Meldung aufnehmen.
Als Herausgeber:in können Sie ein Werk melden, wenn es Beiträge von mehr als drei Autor:innen enthält.
Eine Ausnahme gilt für wissenschaftlich kommentierte Textausgaben. Dort ist diese Voraussetzung nicht erforderlich.
Bei einer Herausgeberschaft wird im System von einer Herausgeberin oder einem Herausgeber ausgegangen.
Die Verteilungsklasse bestimmt mit, wie Ihre Print-Vergütung berechnet wird.
Ordnen Sie Ihre Texte und Bilder deshalb möglichst genau der passenden Verteilungsklasse zu. ProLitteris prüft die Einstufung und kann die Zuordnung korrigieren, wenn sie nicht dem Verteilungsreglement entspricht.
Die Verteilung Online ist ein Teil der Hauptverteilung und betrifft Vergütungen für Werke im Internet.
Sie erhalten hier Vergütungen für Texte und Bilder, die online veröffentlicht wurden. Die Einnahmen stammen vor allem aus gesetzlichen Vergütungen im digitalen Bereich sowie aus dem Ausland.
Entscheidend ist die Rolle des Verlags, also des Betreibers der Website. Damit Ihr Werk berücksichtigt wird, muss der Verlag:
Als Urheber:in können Sie Ihre Vergütung nur erhalten, wenn der Verlag diese Voraussetzungen erfüllt. Es lohnt sich daher, Ihren Verlag auf die Teilnahme an der Verteilung Online anzusprechen.
Für gedruckte Werke ist hingegen die Verteilung Print zuständig.
Die Verteilung Online umfasst Texte, die im Internet veröffentlicht werden und bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.
Damit Ihr Werk berücksichtigt wird, muss es:
Die Meldung erfolgt durch den Verlag bis 31. März. Urheber:in sollten diese Meldungen bis 31. Mai prüfen und falls nötig mit ihrer MemberID ergänzen.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Vergütung je zur Hälfte zwischen Ihnen und dem Verlag aufgeteilt.
Auch Bilder werden in der Verteilung Online berücksichtigt.
Voraussetzung ist, dass Ihre Texte und Bilder auf einer Website veröffentlicht sind, die Zählmarken von ProLitteris verwendet, und dass die Mindestanforderungen erfüllt sind, insbesondere zur Textlänge und zu den Zugriffszahlen.
Der Verlag muss deklarieren, dass ein Bild oder mehrere Bilder bei einem Text publiziert wurden -- und er muss den oder die Bildurheber:innen mit MemberID mitteilen.
Zudem müssen Sie als Rechteinhaber:in einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben.
Um Vergütungen aus der Verteilung Online zu erhalten, ist die Mitwirkung Ihres Verlags entscheidend.
Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Verlag bereits an der Verteilung Online teilnimmt. Falls nicht, können Sie Ihren Verlag darauf aufmerksam machen und zur Teilnahme motivieren -- insbesondere, wenn die Website genügend Zugriffe erzielt.
Wichtig ist zudem, dass der Verlag Ihre Werke korrekt erfasst und zuordnet. Dabei hilft Ihre MemberID von ProLitteris. Diese erhalten Sie, wenn Sie einen Verwertungsvertrag abschliessen.
Texte in den sozialen Medien sind nicht vergütungsberechtigt in der Verteilung Online.
Der Grund ist, dass die Betreiber dieser Plattformen nicht an der Verteilung Online teilnehmen. Sie haben keinen Verwertungsvertrag mit ProLitteris als Verlag und setzen keine Zählmarken ein. Zudem ist die Identifikation der Urheber:innen nicht immer möglich. Ohne diese Voraussetzungen kann ProLitteris keine Vergütungen berechnen und auszahlen.
Damit eine Website berücksichtigt wird, muss der Betreiber als Verlag auftreten, einen Verwertungsvertrag abschliessen und die technischen Anforderungen erfüllen.
Auch Texte unter einer Creative-Commons-Lizenz können in der Verteilung Online vergütet werden. Die gesetzlichen Lizenzen und Vergütungen haben gegenüber vertraglichen Rechtsgeschäften Vorrang.
Dass Texte oder andereEine allgemeingültige Lizenz steht einer Vergütung also nicht entgegen, solange die übrigen Voraussetzungen der Verteilung Online erfüllt sind.
Für Audios und Videos oder Podcasts, die auf Abruf im Internet zugänglich sind, gibt es keine gesetzlichen Vergütungen.
Diese Formate sind nicht Teil der gesetzlich geregelten Nutzungen, auf denen die Verteilungen von ProLitteris basieren. Deshalb werden sie weder in der Verteilung Online noch in den anderen Bereichen der Hauptverteilung berücksichtigt.
Ein Grund ist, dass gesetzliche Vergütungen vor allem Kopien betreffen. Audio- und Videoinhalte werden jedoch überwiegend gestreamt und nur selten kopiert. Zudem sind Downloads gesetzlich von der Vergütungspflicht ausgenommen.
Aus rechtlichen, technischen und praktischen Gründen vergütet ProLitteris in der obligatorischen Kollektivverwertung daher nur geschriebene Texte und Bilder, nicht aber Audio- oder Videodateien.
Anders ist es in der freiwilligen Kollektivverwertung. Im Bereichen Audio sind Vergütungen von Sendeunternehmen für Audio- und Videoinhalte möglich.
Ihre Online-Werke sind korrekt gemeldet, wenn Sie einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben und Ihr Verlag Ihre Member-ID angegeben hat.
Fehlt Ihre Member-ID in einer Meldung, können Sie diese selbst ergänzen:
Nach dem Ergänzen ist die Meldung vervollständigt und verschwindet aus der Ergebnisliste. Sie können danach weitere unvollständige Meldungen bearbeiten.
Ja, auch Amateurfotos und Schnappschüsse sind urheberrechtlich geschützt.
Seit dem 01.04.2020 schützt das Urheberrechtsgesetz sowohl Fotografien mit individuellem Charakter als auch Fotografien ohne individuelle Prägung. Dazu gehören beispielsweise alltägliche Aufnahmen, Ferienfotos oder spontane Schnappschüsse.
Der Schutz umfasst insbesondere das Recht auf Namensnennung sowie den Schutz vor unzulässigen Bearbeitungen und Nutzungen. Dadurch lässt sich einfacher feststellen, ob eine Fotografie ohne Zustimmung verwendet wurde.
Für die Rechteverwertung durch ProLitteris ist zudem relevant, dass die Fotografie veröffentlicht oder genutzt wurde. Ob und in welchem Umfang eine Vergütung anfällt, hängt von der jeweiligen Nutzung und dem anwendbaren Tarif ab.
Auch wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, lohnt sich eine gerichtliche Durchsetzung nicht in jedem Fall. Die Erfolgsaussichten und die zu erwartenden Kosten sollten vor einem Verfahren sorgfältig geprüft werden.
Ja, Vergütungen von ProLitteris müssen in der Regel versteuert werden.
Wenn Sie die Vergütungen als Privatperson erhalten, gelten diese grundsätzlich als steuerbares Einkommen. ProLitteris zieht keine Verrechnungssteuer ab und meldet die Beträge nicht an Ihrer Stelle in der Steuererklärung.
Sie sind daher selbst dafür verantwortlich, die erhaltenen Vergütungen in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Vergütungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Steuerbehörde oder eine Steuerberatung.
Die Verteilung Broadcast ist ein Teil der Hauptverteilung und betrifft Werke, die im Radio oder Fernsehen gesendet wurden.
Sie erhalten hier Vergütungen für Texte und Bilder, die in Radio- oder TV-Programmen genutzt wurden. Die Einnahmen stammen vor allem aus gesetzlichen Vergütungen, insbesondere für die Weiterverbreitung durch Telekommunikations- und Kabelnetzunternehmen.
Damit Ihre Werke berücksichtigt werden, müssen Sie diese mit vollständigen und korrekten Angaben bis spätestens 31. Januar des Verteilungsjahres melden. Achten Sie darauf, dass Sie auch Wiederholungen vollständig deklarieren.
Die Verteilung Broadcast umfasst gesprochene Texte und Bilder, die in Radio- oder Fernsehsendungen verwendet werden.
Berücksichtigt werden:
Damit Ihre Werke vergütet werden, müssen Sie diese bis spätestens 31. Januar melden. Auch Wiederholungen müssen Sie separat deklarieren, damit sie berücksichtigt werden.
Die Vergütung erfolgt pro Sendeminute. Für Programme der SRG gelten höhere Ansätze als für private Sender.
Die Rechte von Sendeunternehmen und ihrer Angestellten werden nicht über ProLitteris verwertet. Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis mit einem Sendeunternehmen stehen, können Sie für diese Werke nicht an der Verteilung Broadcast teilnehmen.
Stattdessen werden die gesetzlichen Vergütungen pauschal über die Interessengemeinschaft Radio und Fernsehen (IRF) abgewickelt. ProLitteris zahlt einen Anteil des Ertrags an die IRF, welche sie an die Sendeunternehmen verteilt. Auf diesem Weg gelangen die Vergütungen wirtschaftlich auch zu den Urheber:innen.
Mit der Bedingung «Kein Arbeitsvertrag mit einem Sendeunternehmen» verhindert ProLitteris, dass für dieselbe Nutzung doppelte Vergütungen gezahlt werden.
ProLitteris stellt den Ausschluss solcher Werke über Hinweise und Stichproben sicher.
Wenn Sie Werke melden, werden Sie darauf hingewiesen, dass Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Sendeunternehmen nicht zugelassen sind. Eine falsche Angabe wäre eine Vertragsverletzung und widerrechtlich.
Die Vergütung in der Verteilung Broadcast basiert auf einer festen Berechnung pro Sendeminute.
Grundlage ist die Minutenvergütung. Sie beträgt aktuell CHF 20 und wird mit einem Programmfaktor und einem Zeitfaktor multipliziert:
Daraus ergeben sich drei typische Vergütungen:
Damit wird berücksichtigt, dass SRG-Programme in der Regel eine höhere Reichweite haben.
Ein Bild oder Kunstwerk wird ab einer Ausstrahlung von mindestens 5 Sekunden wie eine Sendeminute behandelt und entsprechend vergütet.
Die Höhe der Minutenvergütung und der Programmfaktoren wird laufend überprüft und kann angepasst werden.
Die Verteilung Broadcast erfolgt in einem Melde- und anschliessenden Verteilungsverfahren auf Basis gesetzlicher Vergütungen.
Die Höhe Ihrer Vergütung hängt von drei Faktoren ab:
Programme der SRG werden höher gewichtet als andere Sender. Auch die Ausstrahlungszeit beeinflusst die Vergütung.
Wenn mehrere Personen beteiligt sind, werden die Anteile nach nachvollziehbaren Kriterien aufgeteilt, zum Beispiel anhand der Sprechdauer.
Wichtig: Auch nach der Meldung und einer ersten Prüfung kann ProLitteris weitere Kontrollen durchführen und über die endgültige Berücksichtigung entscheiden.
Ja, auch Wiederholungen können in der Verteilung Broadcast vergütet werden.
Für die Vergütung gilt:
Sie müssen jede Ausstrahlung einzeln melden, auch Wiederholungen und Ausstrahlungen in verschiedenen Programmen. Eine Sendung kann also mehrfach vergütet werden, wenn sie mehrfach gesendet wird.
ProLitteris und ihre Sachbearbeiter:innen kann den Rechteinhaber:innen die Deklaration aller Ausstrahlungen nicht abnehmen. Das Formular zur Meldung von Sendeminuten oder Bildern wird von Zeit zu Zeit weiterentwickelt.
Um herauszufinden, ob Ihr Werk gesendet wurde, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.
Im Portal von ProLitteris können Sie nach Sendungen im EPG (Electronic Programme Guide) suchen, wenn Sie das Programm und die ungefähre Sendezeit kennen.
Für SRG-Programme können Sie Sendungen über die Applikationen, Websites und Plattformen der Sendeunternehmen recherchieren.
Auch Ausstrahlungen in anderen Programmen können relevant sein, zum Beispiel bei 3Sat oder bei ausländischen Sendern wie ARD, ZDF oder ORF. In diesen Fällen können Sie die jeweiligen Websites oder Apps der Sender nutzen.
Wichtig für Sie: Eine umfassende Stichwortsuche ist im System derzeit nur eingeschränkt möglich. Daher lohnt es sich, Sendungen möglichst gezielt nach Programm und Zeitpunkt zu suchen.
Die Dauer eines Beitrags wird in Sekunden erfasst und für die Vergütung auf ganze Minuten gerundet.
Daraus folgt:
Eine Vergütung erhalten Sie erst ab einer Mindestdauer von 30 Sekunden.
Massgebend ist immer die effektive Dauer Ihres Beitrags innerhalb einer Sendung. Diese Regel gilt sowohl im Sektor Audio als auch in der Verteilung Broadcast.
Die Dauer einer Sendemeldung richtet sich nach der tatsächlichen Länge Ihres Beitrags in der Sendung. Massgebend ist die Dauer des konkreten Beitrags, der gesendet wurde -- nicht zwingend die gesamte Sendung. Das bedeutet:
Für die Vergütung gilt:
Die gemessene Dauer wird anschliessend auf ganze Minuten gerundet und bildet die Grundlage für die Vergütung.
Sind mehrere Personen in der gleichen Sendung beteiligt, so kommt es darauf an, welchen Anteil der Sendung von ihren Rechten betroffen sind. Im Zweifel sollte die Dauer der Sendung durch die Anzahl Urheber:innen geteilt werden.
Die Verteilung Expo ist ein Teil der Hauptverteilung von ProLitteris und betrifft Vergütungen für öffentlich ausgestellte visuelle Werke.
Hier erhalten Sie Vergütungen für Kunstwerke, Fotografien, Illustrationen, Zeichnungen, Skulpturen und weitere visuelle Werke oder geschützte Werkteile, wenn diese in der Schweiz oder in Liechtenstein öffentlich ausgestellt wurden.
Die Vergütungen stammen aus gesetzlichen Vergütungen, namentlich im Zusammenhang mit Fotografien, Speichervorgängen und weiteren Nutzungen in Schulen, Unternehmen und in der Nutzung im persönlichen Kreis.
Damit Ihre Werke berücksichtigt werden, müssen Sie die Ausstellung mit vollständigen und korrekten Angaben bis spätestens 31. Januar des Folgejahres melden.
Damit Ihre Werke in der Verteilung Expo berücksichtigt werden, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein.
Sie müssen Urheber:in eines visuellen Werkes oder Erb:in sein und einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben.
Das Werk muss im Nutzungsjahr in der Schweiz oder in Liechtenstein durch Dritte öffentlich ausgestellt worden sein.
Zudem müssen Fotografien rechtlich und praktisch möglich sein.
Weiter muss die Ausstellung öffentlich beworben worden sein oder es muss eine öffentliche Berichterstattung darüber bestehen.
Schliesslich müssen Sie die Meldung fristgerecht und mit vollständigen Angaben einreichen.
Die Verteilung Expo betrifft visuelle Werke.
Dazu gehören namentlich Kunstwerke, Fotografien, Illustrationen, Zeichnungen, Skulpturen sowie weitere visuelle Werke oder geschützte Werkteile.
Entscheidend ist, dass das Werk urheberrechtlich geschützt ist und öffentlich ausgestellt wurde.
Nicht erfasst werden nicht örtlich fixierte Kunstdarbietungen, zum Beispiel rein performative oder virtuelle Formate ohne feste öffentliche Ausstellung.
In der Verteilung Expo genügt es nicht, dass Sie Ihre Werke selbst präsentieren. Voraussetzung ist eine öffentliche Ausstellung durch Dritte.
Damit orientiert sich ProLitteris an einer Mindestanforderung, wie sie auch bei der VG Bild-Kunst besteht.
Diese Bedingung soll insbesondere verhindern, dass blosse Eigenpräsentationen ohne eigentlichen Ausstellungscharakter vergütet werden.
Die Verteilung Expo unterscheidet nicht zwischen Wechselausstellung, Dauerausstellung, Sammlungsausstellung oder anderen Präsentationsformen.
Massgeblich ist allein, dass ein berechtigtes Werk im Nutzungsjahr öffentlich ausgestellt ist oder wird.
Auch Werke im öffentlichen Raum und Kunst am Bau bleiben mitumfasst.
Nicht entscheidend ist also die interne Bezeichnung der Ausstellung, sondern die tatsächliche öffentliche Präsentation des Werkes.
Zugelassen sind öffentliche Ausstellungen in der Schweiz oder in Liechtenstein.
In Betracht kommen insbesondere Museen, Galerien, Off-Spaces sowie weitere öffentlich zugängliche Orte mit Kunstpräsentationen.
Die Verteilung Expo knüpft nicht an einen bestimmten Institutionstyp an. Deshalb werden auch andere öffentlich zugängliche Ausstellungsorte nicht von vornherein ausgeschlossen.
Nicht entscheidend ist die Rechtsform oder Trägerschaft des Ortes, sondern die öffentliche Ausstellung durch Dritte.
Die Vergütung richtet sich nach der Anzahl Werke und der Dauer der Ausstellung.
Der Betrag liegt pro Urheber:in, Ausstellungsort und Nutzungsjahr bei CHF 50, 100, 150, 200 oder 250.
Die Höhe der Vergütung hängt zudem vom jährlichen Beschluss des Verwaltungsrates ab.
Die Vergütung wird je Urheber:in, Ausstellungsort und Nutzungsjahr berechnet. Mehrere Ausstellungen derselben Person in verschiedenen Ausstellungsorten sind separat berechtigt. Mehrere Präsentationen am gleichen Ausstellungsort im gleichen Nutzungsjahr werden zusammengefasst.
Sie melden Ihre Ausstellung mit den erforderlichen Angaben bis spätestens 31. Januar des auf das Nutzungsjahr folgenden Jahres.
Wichtig sind namentlich die Angaben zum Werk, zur Urheberschaft, zum Ausstellungsort, zur Dauer der Ausstellung und zur öffentlichen Bewerbung.
Die Meldung wird zunächst manuell geführt; eine Portal-Integration ist erst in einem späteren Schritt vorgesehen.
Auch nach der Meldung kann ProLitteris Kontrollen durchführen und über die endgültige Berücksichtigung entscheiden.
Mit der Meldung entsteht noch kein Anspruch auf eine bestimmte Vergütungshöhe.
Ein Anspruch entsteht in den Verteilungen immer erst mit der Festlegung einer bestimmten Vergütung durch ProLitteris.
Deshalb kann ProLitteris auch nach der Meldung noch prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und wie die Vergütung im konkreten Jahr ausfällt.
Ja, Vergütungen von ProLitteris müssen in der Regel versteuert werden.
Wenn Sie die Vergütungen als Privatperson erhalten, gelten diese grundsätzlich als steuerbares Einkommen. ProLitteris zieht keine Verrechnungssteuer ab und meldet die Beträge nicht an Ihrer Stelle in der Steuererklärung.
Sie sind daher selbst dafür verantwortlich, die erhaltenen Vergütungen in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Vergütungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Steuerbehörde oder eine Steuerberatung.
ProLitteris verteilt auch Vergütungen für Nutzungen im Ausland. Zu diesem Zweck arbeitet ProLitteris mit ausländischen Verwertungsgesellschaften zusammen.
Individuelle Vergütungen zahlt ProLitteris in der freiwilligen Kollektivverwertung, also in den Verwertungsbereichen Audio und Art, an bestimmte Rechteinhaber:innen, die einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris haben und deren Werke im Ausland genutzt wurden.
Vergütungen aus dem Ausland, die den gesetzlichen Vergütungen in der Schweiz entsprechen, verteilt ProLitteris in der Regel in der Hauptverteilung. Ausnahmsweise verteilt ProLitteris diese Beträge individuell an bestimmten Rechteinhaber:innen, sofern diese bekannt sind und sofern die Verteilung an einzelne Personen wirtschaftlich durchgeführt werden kann.
Vergütungen aus dem Ausland enthalten in der Regel nur die Informationen, welche die ausländische Verwertungsgesellschaft übermittelt.
Dabei handelt es sich oft um pauschal und statistisch berechnete Beträge, denen keine konkrete Nutzung eines bestimmten Werks zugeordnet ist.
ProLitteris prüft die eingehenden Zahlungen auf Plausibilität und erfasst sie. Detaillierte Abklärungen macht ProLitteris, wenn dazu ein bestimmter Anlass besteht.
Direktmeldungen sind spezielle Meldungen von Rechteinhaber:innen bei ausländischen Verwertungsgesellschaften wie VG WORT, VG Bild-Kunst oder Literar-Mechana, die in bestimmten Fällen zu direkten Vergütungen führen.
Grundsätzlich gilt: Die von ProLitteris bezahlte Quote an diese Gesellschaften deckt die Ansprüche ausländischer Rechteinhaber:innen vollständig ab.
Direktmeldungen kommen nur in Ausnahmefällen zur Anwendung:
Direktmeldungen betreffen ausschliesslich Rechteinhaber:innen, die bei VG WORT, VG Bild-Kunst oder Literar-Mechana angeschlossen sind.
Die Auszahlung erfolgt über die jeweilige ausländische Verwertungsgesellschaft.
Direktmeldungen bringen in der Regel keinen wirtschaftlichen Vorteil. Ob sie im Einzelfall nützlich sind, hängt von den Verteilungsregeln Ihrer Verwertungsgesellschaft ab. ProLitteris kann diese Verteilungen nicht überprüfen.
Eine zusätzliche Mitgliedschaft bei ProLitteris ist zu vermeiden. Um rechtlich korrekt abrechnen zu können und den administrativen Aufwand einzuschränken, sind Doppelmitgliedschaften zu vermeiden.
Ein Verwertungsvertrag mit ProLitteris setzt voraus, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre Staatsangehörigkeit in der Schweiz oder in Liechtenstein haben; für Verlage ist der Sitz oder die Niederlassung entscheidend, und es müssen weitere Bedingungen erfüllt sein.
Ohne diese Voraussetzung können Sie keinen Verwertungsvertrag abschliessen. Es ist deshalb nicht empfehlenswert, in Ihrem bestehenden Vertrag mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wie VG WORT, VG Bild-Kunst oder Literar-Mechana das Territorium Schweiz auszunehmen.
Vergütungen aus der Schweiz erhalten Sie über Ihre eigene Verwertungsgesellschaft. Diese arbeitet mit ProLitteris über Gegenseitigkeitsverträge zusammen und leitet die entsprechenden Beträge an Sie weiter. ProLitteris zahlt in einem jährlichen Verfahren Vergütungen an ausländischen Verwertungsgesellschaften.
Neben dieser Regel gibt es den Sonderfall der sogenannten Direktmeldungen, und zwar in zwei Fällen: Urheber:innen, die bei VG WORT, Literar-Mechana oder VG Bild-Kunst angeschlossen sind, können ohne Verwertungsvertrag mit ProLitteris Direktmeldungen machen:
a) in der Verteilung Print Werke in Zeitungen/Zeitschriften deklarieren, und
b) in der Verteilung Online Werkmeldungen eines Verlags mit sich als Urheberin oder Urheber verknüpfen.
In diesen Fällen wird die Vergütung von ProLitteris ebenfalls in den Verteilungen Print und Online berechnet, und die Vergütung fliesst über die ausländische Verwertungsgesellschaft an den Rechteinhaber im Ausland.
Weitere Direktmeldungen sind nicht vorgesehen. ProLitteris beschränkt Direktmeldungen auf wenige Ausnahmen, die seit Jahren etabliert sind, und plant keine Ausweitung. Direktmeldungen betreffen ausschliesslich Rechteinhaber:innen, die bei VG WORT, VG Bild-Kunst oder Literar-Mechana angeschlossen sind
Der Grund liegt in möglichen Nachteilen für Sie und das System insgesamt:
Heute verhindert ProLitteris doppelte Vergütungen, indem Beträge aus Direktmeldungen von den jährlichen Quoten an ausländische Verwertungsgesellschaften abgezogen werden.
Direktmeldungen bringen in der Regel keinen wirtschaftlichen Vorteil. Ob sie im Einzelfall nützlich sind, hängt von den Verteilungsregeln Ihrer Verwertungsgesellschaft ab. ProLitteris kann diese Verteilungen nicht überprüfen.
ProLitteris verteilt Quoten, weil sie gesetzliche Vergütungen nicht nur für Werke aus der Schweiz, sondern auch für Werke und Rechte anderer Verwertungsgesellschaften und von solchen aus dem Ausland einzieht.
Bevor ProLitteris die Hauptverteilung durchführt, berechnet sie Anteile anderer Gesellschaften in Form von Quoten.
Zu den Verteilungen von ProLitteris sind nur Mitglieder zugelassen sowie Rechteinhaber:innen von Verwertungsgesellschaften für Verteilungen, in denen ProLitteris Direktmeldungen ermöglicht (VG Wort, VG Bild-Kunst und Literar-Mechana).
Ansonsten berücksichtigt ProLitteris ausländische Rechteinhaber:innen über sogenannte Quoten. Diese berechnet ProLitteris nach den folgenden Kriterien in der Verantwortung des Verwaltungsrates:
Die so berechneten Beträge zahlt ProLitteris jährlich an ausländische Verwertungsgesellschaften mit einem Gegenseitigkeitsvertrag aus. Diese verteilen die Vergütungen anschliessend in ihrer eigenen Verantwortung an ihre Rechteinhaber:innen.
ProLitteris berechnet die Quoten ausländischer Verwertungsgesellschaften nach einem einheitlichen Schlüssel. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Grösse der Gesellschaft, den Sprachraum und die räumliche Nähe zur Schweiz.
Die Berechnung erfolgt getrennt nach verschiedenen Nutzungsarten:
Damit eine Verwertungsgesellschaft eine Quote erhält, braucht es einen Vertrag mit ProLitteris und eine Zusammenarbeit im entsprechenden Verwertungsbereich.
ProLitteris strebt solche Zusammenarbeiten mit ausländischen Verwertungsgesellschaften an, ist jedoch nicht verpflichtet, entsprechende Verträge abzuschliessen.
Die Verteilung von Quoten ist auf mehreren Ebenen geregelt.
Die Verteilung folgt in allen Bereichen definierten Regeln, erlaubt eine wirtschaftliche Verwaltung und wird regelmässig überprüft. Dabei ist sichergestellt, dass Urheber:innen einen angemessenen Anteil erhalten, wie es das Urheberrechtsgesetz (Art. 49 URG) vorsieht.
Nachrichtenagenturen erhalten Vergütungen in Form von pauschalen Quoten. Eine direkte Zuordnung einzelner Texte zu bestimmten Urheber:innen ist in der Regel nicht möglich, da in Medien oft keine Autorennamen angegeben sind.
Deshalb vergütet ProLitteris ausgewählte schweizerische Nachrichtenagenturen über pauschale Anteile aus dem Ertrag der Verwertungsgesellschaften. Betroffen sind Keystone-SDA, AWP Finanznachrichten und FMR Fundaziun Medias Rumantschas.
Wenn Sie für eine Nachrichtenagentur arbeiten oder von ihr beauftragt werden, profitieren Sie indirekt von diesen Vergütungen über die Agentur.
Eine zusätzliche Vergütung über die Hauptverteilung von ProLitteris ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Die Verteilung Art ist die Auszahlung von Vergütungen für bildende Kunst und Kunstfotografie im Kunstmarkt. Sie gehört zur freiwilligen Kollektivverwertung.
Die Vergütung in der Verteilung Art richtet sich nach dem Tarif Kunst sowie nach den Tarifen ausländischer Verwertungsgesellschaften.
Das bedeutet für Sie: Sie entscheiden, ob Sie ProLitteris mit der Verwertung Ihrer Rechte in diesem Bereich beauftragen. Die Höhe Ihrer Vergütung hängt davon ab, wie und wo Ihr Werk genutzt wurde.
Rechteinhaber:innen. ProLitteris zahlt die Beträge nach Abzügen an Sie aus. Diese Abzüge betreffen:
ProLitteris verteilt die Vergütungen zweimal pro Jahr an die berechtigten Rechteinhaber:innen.
Qualifizierte Nutzungen sind Verwendungen von Kunstwerken, die besonders stark in die Interessen der Rechteinhaber:innen eingreifen.
Dazu gehören insbesondere:
Für Sie bedeutet das: In solchen Fällen gelten nicht automatisch die Standardtarife. ProLitteris muss sich bei dem/der Rechteinhaber:in oder deren Vertretung erkundigen, bevor eine Lizenz erteilt wird.
MyCopyright ist ein Dienst, mit dem Sie eine Datei mit einem digitalen Siegel und einem Zeitstempel versehen und bei ProLitteris hinterlegen.
Sie schaffen ein Beweismittel, mit dem Sie später nachweisen können, dass eine bestimmte Datei zu einem bestimmten Zeitpunkt existiert hat.
Das Verfahren umfasst:
Als Nachweis dient ein Zertifikat, das sich jederzeit produzieren lässt. In Verbindung mit Ihrer hinterlegten Datei liegt damit ein Beweismittel vor, das die Identität und die zeitliche Existenz einer Idee, eines Werks oder einer Datei bezeugt.
Das Prinzip ähnelt einem versiegelten Dokument, das bei einer Bank oder einem Notariat hinterlegt wird. ProLitteris übernimmt dabei die digitale Siegelung und Aufbewahrung mit einem technischen Partner.
Sie können fast beliebige elektronische Dateien sichern, unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht.
Der Dienst MyCopyright wird von ProLitteris mit dem Partner Swiss Trust Layer betrieben und weiterentwickelt.
Ideen, Entwürfe und Daten entstehen, bevor ein Werk veröffentlicht wird.
In dieser frühen Phase stellt sich oft die Frage: «Wie kann ich später beweisen, dass meine Idee heute entstanden ist, dass sie authentisch und unverfälscht ist, und dass sie von mir dokumentiert wurde?»
ProLitteris befasst sich mit dem Dienst erstmals nicht nur mit den Urheberrechten, sondern auch mit der Frage, wie man sie beweisen kann.
Die im Kanton Schwyz entwickelte Technologie des Unternehmens Swiss Trust Layer macht die Beweissicherung möglich. Dateien (Texte, Bilder, Skizzen, Konzepte und andere Dokumente) können bei ProLitteris sicher hinterlegt werden.
Beim Upload wird ein kryptografischer Hash der Datei erzeugt und mit einem verschlüsselten Zeitstempel versehen. Der Hash wird von Swisscom aufgrund gesetzlicher Anforderungen aufbewahrt.
Der/die Kund:in kann jederzeit ein Zertifikat produzieren, das Existenz, Zeitpunkt, Herkunft und Integrität der Datei belegt.
Das Depot für Werke und Entwürfe funktioniert als digitales Sicherungssystem für Ihre Dateien. Sie können Werke, Entwürfe oder Ideen mit einem Zeitstempel und einer Verschlüsselung versehen und bei ProLitteris hinterlegen.
Die Deponierung wird mit bestimmten Erklärungen der Person ergänzt, welche die Datei hinterlegt.
Der Ablauf ist einfach:
So entsteht ein verlässliches Beweismittel. Sie können später nachweisen, dass eine bestimmte Datei zu einem bestimmten Zeitpunkt existiert hat und Ihnen zugeordnet ist.
Die Nutzung ist freiwillig und unabhängig von der Verwertung Ihrer Rechte oder der Auszahlung von Vergütungen.
Für Sie wichtig: MyCopyright dient der Beweisführung im Urheberrecht und unterstützt Sie dabei, Ihre kreativen Arbeiten rechtlich abzusichern.
Der Einsatz von MyCopyright hat keinen direkten Bezug zur sonstigen Tätigkeit von ProLitteris als Verwertungsgesellschaft.
Das Zertifikat können Sie zusammen mit der Originaldatei jederzeit vorlegen. Es dient als Nachweis dafür, dass Ihre Datei zu einem bestimmten Zeitpunkt existiert hat und Ihnen zugeordnet ist. Mit MyCopyright verbessern Sie die Möglichkeit der Beweisführung im Urheberrecht.
Wichtig: Der Dienst ist keine Bedingung für den urheberrechtlichen Schutz oder für die Teilnahme an den Verteilungen von ProLitteris.
Neben dem Dienst MyCopyright entwickelt das Unternehmen Secure Trust Layer in Abstimmung mit ProLitteris weitere Dienste zur Hinterlegung und Nutzung von Dateien.
Dazu gehören Entwicklungen für persönliche Urkunden (z.B. Diplome für Bewerbungen und Anstellungen, erbrechtliche Dokumente, Gesundheitsdokumente), für berufliche und geschäftliche Urkunden (z.B. Vertragsversionen, Baudokumente, Kennzeichen und Ausstattung von Waren und Dienstleistungen, börsenkursrelevante Mitteilungen) oder für Urkunden in regulierten Märkten (z.B. Pharma, Gesundheitswesen).
ProLitteris entwickelt MyCopyright schrittweise weiter, um Sie bei der Nutzung und dem Schutz Ihrer Werke umfassend zu unterstützen.
In einer nächsten Ausbaustufe plant ProLitteris Funktionen, die Sie im Umgang mit Urheberrechten direkt unterstützen, zum Beispiel:
Zusätzlich ist ein Qualitätssiegel geplant. Dieses bestätigt die Authentizität von Inhalten, etwa bei Medienmaterial oder Übersetzungen, auf Basis der Siegelung und Deponierung.
Für Sie bedeutet das: MyCopyright entwickelt sich vom reinen Depot zu einer umfassenden Plattform für Nachweis, Nutzung und Verwaltung Ihrer Werke.
MyCopyright ist ein Dienst, mit dem Sie eine Datei mit einem digitalen Siegel und einem Zeitstempel versehen und bei ProLitteris hinterlegen.
Sie schaffen ein Beweismittel, mit dem Sie später nachweisen können, dass eine bestimmte Datei zu einem bestimmten Zeitpunkt existiert hat.
Das Verfahren umfasst:
Als Nachweis dient ein Zertifikat, das sich jederzeit produzieren lässt. In Verbindung mit Ihrer hinterlegten Datei liegt damit ein Beweismittel vor, das die Identität und die zeitliche Existenz einer Idee, eines Werks oder einer Datei bezeugt.
Das Prinzip ähnelt einem versiegelten Dokument, das bei einer Bank oder einem Notariat hinterlegt wird. ProLitteris übernimmt dabei die digitale Siegelung und Aufbewahrung mit einem technischen Partner.
Sie können fast beliebige elektronische Dateien sichern, unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht.
Der Dienst MyCopyright wird von ProLitteris mit dem Partner Swiss Trust Layer betrieben und weiterentwickelt.
Ideen, Entwürfe und Daten entstehen, bevor ein Werk veröffentlicht wird.
In dieser frühen Phase stellt sich oft die Frage: «Wie kann ich später beweisen, dass meine Idee heute entstanden ist, dass sie authentisch und unverfälscht ist, und dass sie von mir dokumentiert wurde?»
ProLitteris befasst sich mit dem Dienst erstmals nicht nur mit den Urheberrechten, sondern auch mit der Frage, wie man sie beweisen kann.
Die im Kanton Schwyz entwickelte Technologie des Unternehmens Swiss Trust Layer macht die Beweissicherung möglich. Dateien (Texte, Bilder, Skizzen, Konzepte und andere Dokumente) können bei ProLitteris sicher hinterlegt werden.
Beim Upload wird ein kryptografischer Hash der Datei erzeugt und mit einem verschlüsselten Zeitstempel versehen. Der Hash wird von Swisscom aufgrund gesetzlicher Anforderungen aufbewahrt.
Der/die Kund:in kann jederzeit ein Zertifikat produzieren, das Existenz, Zeitpunkt, Herkunft und Integrität der Datei belegt.
Das Depot für Werke und Entwürfe funktioniert als digitales Sicherungssystem für Ihre Dateien. Sie können Werke, Entwürfe oder Ideen mit einem Zeitstempel und einer Verschlüsselung versehen und bei ProLitteris hinterlegen.
Die Deponierung wird mit bestimmten Erklärungen der Person ergänzt, welche die Datei hinterlegt.
Der Ablauf ist einfach:
So entsteht ein verlässliches Beweismittel. Sie können später nachweisen, dass eine bestimmte Datei zu einem bestimmten Zeitpunkt existiert hat und Ihnen zugeordnet ist.
Die Nutzung ist freiwillig und unabhängig von der Verwertung Ihrer Rechte oder der Auszahlung von Vergütungen.
Für Sie wichtig: MyCopyright dient der Beweisführung im Urheberrecht und unterstützt Sie dabei, Ihre kreativen Arbeiten rechtlich abzusichern.
Der Einsatz von MyCopyright hat keinen direkten Bezug zur sonstigen Tätigkeit von ProLitteris als Verwertungsgesellschaft.
Das Zertifikat können Sie zusammen mit der Originaldatei jederzeit vorlegen. Es dient als Nachweis dafür, dass Ihre Datei zu einem bestimmten Zeitpunkt existiert hat und Ihnen zugeordnet ist. Mit MyCopyright verbessern Sie die Möglichkeit der Beweisführung im Urheberrecht.
Wichtig: Der Dienst ist keine Bedingung für den urheberrechtlichen Schutz oder für die Teilnahme an den Verteilungen von ProLitteris.
Neben dem Dienst MyCopyright entwickelt das Unternehmen Secure Trust Layer in Abstimmung mit ProLitteris weitere Dienste zur Hinterlegung und Nutzung von Dateien.
Dazu gehören Entwicklungen für persönliche Urkunden (z.B. Diplome für Bewerbungen und Anstellungen, erbrechtliche Dokumente, Gesundheitsdokumente), für berufliche und geschäftliche Urkunden (z.B. Vertragsversionen, Baudokumente, Kennzeichen und Ausstattung von Waren und Dienstleistungen, börsenkursrelevante Mitteilungen) oder für Urkunden in regulierten Märkten (z.B. Pharma, Gesundheitswesen).
ProLitteris entwickelt MyCopyright schrittweise weiter, um Sie bei der Nutzung und dem Schutz Ihrer Werke umfassend zu unterstützen.
In einer nächsten Ausbaustufe plant ProLitteris Funktionen, die Sie im Umgang mit Urheberrechten direkt unterstützen, zum Beispiel:
Zusätzlich ist ein Qualitätssiegel geplant. Dieses bestätigt die Authentizität von Inhalten, etwa bei Medienmaterial oder Übersetzungen, auf Basis der Siegelung und Deponierung.
Für Sie bedeutet das: MyCopyright entwickelt sich vom reinen Depot zu einer umfassenden Plattform für Nachweis, Nutzung und Verwaltung Ihrer Werke.
Ein Non-Fungible Token (NFT) ist ein digitales Echtheitszertifikat, das auf einer Blockchain gespeichert wird und auf eine digitale Datei verweist, beispielsweise ein Bild, einen Text, ein Musikstück oder ein Video.
Das NFT selbst ist nicht das Werk, sondern ein Datensatz, der einem bestimmten digitalen Objekt zugeordnet ist. Dadurch kann ein digitales Werk als einzigartig ausgewiesen und gehandelt werden, obwohl die zugrunde liegende Datei weiterhin kopiert werden kann.
Urheberrechte werden durch den Verkauf eines NFT nicht automatisch übertragen. Wenn Sie ein NFT an Ihrem Werk verkaufen, bleiben Sie grundsätzlich Urheber:in. Welche Nutzungsrechte die Käufer:innen erhalten, ergibt sich aus den Bedingungen der jeweiligen Plattform oder den vertraglichen Vereinbarungen.
Für die Erstellung eines NFT werden häufig digitale Kopien eines Werks erstellt und auf einer Plattform veröffentlicht. Dafür müssen die erforderlichen Rechte vorliegen. Wenn eine Person ohne Zustimmung ein NFT auf Grundlage Ihres Werks erstellt, können Sie je nach Plattform die Entfernung des Inhalts verlangen und weitere urheberrechtliche Ansprüche geltend machen.
Eine UID-Nummer ist die Unternehmens-Identifikationsnummer eines wirtschaftlich aktiven Unternehmens in der Schweiz. Sie dient der eindeutigen Identifikation von Unternehmen und Organisationen gegenüber Behörden und anderen Stellen.
Als Urheber:in benötigen Sie in der Regel keine UID-Nummer. Sie können das entsprechende Feld im Portal leer lassen.
Wenn Sie einen Verlag oder eine andere juristische Person anmelden, ist die Angabe einer UID-Nummer erforderlich. Die UID Ihres Unternehmens können Sie im offiziellen UID-Register nachschlagen.
Seit 2011 können Unternehmen und Organisationen aller Rechtsformen eine UID erhalten. Unternehmen mit einem Eintrag im Handelsregister erhalten diese automatisch. Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Statistik.
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